Die Kl. nehmen die Bekl. aus einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 2013 zugrunde lagen, auf Feststellung in Anspruch, dass die Bekl. bedingungsgemäßen Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu gewähren habe.

Im Jahre 2008 schlossen die Kl. zur Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 150.000 EUR mit der X. Im Jahre 2014 vereinbarten sie einen weiteren Darlehensvertrag mit der Y über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000 EUR, der teils zur Ablösung des Darlehens bei der X, teils zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt war. Als Sicherheit bestellten die Kl. sowohl zugunsten der X als auch zugunsten der Y jeweils eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Beide Grundpfandrechte sicherten nach den zugrunde liegenden Sicherungsverträgen jeweils auch Ansprüche der Bank aus etwaigen Rückabwicklungsverhältnissen. Im Februar 2016 erklärten die Kl. gegenüber der S und gegenüber der Y den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Beide Kreditinstitute wiesen den Widerruf zurück. Die Kl. begehren Deckung für eine Klage auf Erteilung einer Deckungsbewilligung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?