"… II. Das zulässige Rechtsmittel führt lediglich zu einer Abkürzung der Dauer des Fahrverbots. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO."

1. Die Beweiswürdigung der Bußgeldrichterin hält rechtlicher Prüfung stand.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder weil sie sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2013 – 3 StR 247/12, juris Rn 6 = BGHSt 58, 212). Hat der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit sämtlichen der maßgeblich für und gegen die Täterschaft des Betr. sprechenden Umständen erschöpfend auseinandergesetzt und hat er diese in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abgewogen, sind die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, sofern denkgesetzlich möglich, vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen (vgl. Ott, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn 85). Dies ist hier der Fall. Das AG hat seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betr. nachvollziehbar auf eine Gesamtschau gestützt, in die es sowohl die Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. als auch den Umstand eingestellt hat, dass das gemessene Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Betr. zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugeordnet gewesen war. Soweit die Rechtsbeschwerde – überwiegend mit urteilsfremden Tatsachenvortrag – das Ergebnis der vom AG erhobenen Beweise abweichend würdigt, kann sie damit im Rechtsbeschwerderechtszug nicht durchdringen.

2. a) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Bestimmung der Höhe der Geldbuße.

b) Das AG hat sich jedoch nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob das daneben verhängte Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme noch erfüllen kann. Entsprechende Ausführungen wären hier erforderlich gewesen, weil zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ca. zwei Jahre und vier Monate lagen, der Betr. nach der abgeurteilten Tat keine weiteren Verkehrsverstöße mehr begangen hat und der Zeitablauf nicht vom Betr. zu vertreten war (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 2.10.2009 – 2 SsBs 100/09, juris Rn 29 sowie die Nachweise bei Krenberger, jurisPR-VerkR 9/2016 Anm. 6).

Der Senat kann diese Prüfung auf der Grundlage der vom AG erschöpfend getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Dies führt im Ergebnis zu einer Herabsetzung des Fahrverbots auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Es besteht kein Automatismus dergestalt, dass nach einem bestimmten Zeitablauf stets von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 2.10.2009 – 2 SsBs 100/09, juris Rn 30). Wurde – wie hier – ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängt, wird einer langen Verfahrensdauer im Regelfall auch nicht durch einen gänzlichen Wegfall des Fahrverbots, sondern nur durch eine angemessene Herabsetzung seiner Dauer Rechnung zu tragen sein (BayObLG, Beschl. v. 19.2.2004 – 1 ObOwi 40/04, juris Rn 8 f; Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 1400). Angesichts der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist es auch unter Berücksichtigung des seit Erlass des angefochtenen Urteils bis zur Entscheidung des Senats vergangenen weiteren Zeitablaufs nicht geboten, von der Verhängung eines Fahrverbots gänzlich abzusehen. Dieses ist – wenn auch in abgekürzter Form – nach wie vor erforderlich, um auf den Betr. einzuwirken.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. …“

zfs 3/2019, S. 173 - 174

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