Anwaltsvergütung
Welche Vergütung der mit der außergerichtlichen Schadensregulierung beauftragte Anwalt gegenüber seinem Mandanten abrechnen kann, richtet sich nach dem ihm erteilten Auftrag. Im Regelfall wird dies ein auf außergerichtliche Anwaltstätigkeit gerichteter Vertretungsauftrag sein, sodass die Vergütung nach Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG abzurechnen ist. Im Regelfall entsteht dem Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.
Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ist die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht unbillig. Diese Schwellengebühr ist nämlich die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH RVGreport 2013, 185 [Hansens] = zfs 2013, 288 mit Anm. Hansens = AGS 2013, 111). Im Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt diese Schwellengebühr nicht mit der Begründung auf eine 1,5 Geschäftsgebühr anheben, eine Überprüfung seiner Gebührenbestimmung sei nicht zulässig, weil er sich mit der Überschreitung der Regelgebühr noch innerhalb der üblicherweise einzuräumenden Toleranzgrenze von 20 Prozent befinde (BGH a.a.O.; BGH RVGreport 2012, 375 [Ders.] = zfs 2012, 584 mit Anm. Hansens = AGS 2012, 373; a.A. noch BGH RVGreport 2011, 136 [Ders.] = zfs 2011, 465 mit Anm. Hansens = AGS 2011, 120 mit Anm. Schons; s. auch Hansens AnwBl 2011, 567).
Gegenstandswert
Der für die Abrechnung mit dem Mandanten maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich danach, welche Ansprüche der Anwalt für seinen Mandanten geltend machen bzw. abwehren soll. Dieser Gegenstandswert ist meist geringer als der für die Kostenerstattung maßgebliche Gegenstandswert
Anders als bei der Abrechnung mit dem Mandanten ist dessen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen (so BGH RVGreport 2018, 184 [Hansens] = zfs 2018, 164 mit Anm. Hansens = AGS 2018, 95; BGH RVGreport 2010, 65 [Ders.]).
So hat der VI. ZS des BGH in seinen beiden Urteilen (RVGreport 2017, 424 [Hansens] = zfs 2017, 646 mit Anm. Hansens und RVGreport 2018, 99 [Ders.]) klargestellt, dass der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert sich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand berechnet und nicht nach dem den Restwert einschließenden Wiederbeschaffungswert, wenn der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug verlangt. Dies führt dazu, dass der Restwert bei der Bemessung des Gegenstandswertes unabhängig davon unberücksichtigt bleibt, ob der Rechtsanwalt auch insoweit vom Geschädigten beauftragt worden war. Folge hiervon ist die Kürzung der nach materiellem Recht vom Schädiger zu erstattenden Anwaltskosten.
Auch dem weiteren Urteil des VI. ZS des BGH vom 5.12.2017 (RVGreport 2018, 184 [Hansens] = zfs 2018, 164 mit Anm. Hansens = AGS 2018, 95) ist zu entnehmen, dass der Geschädigte seine Anwaltskosten nach dem geltend gemachten Schadensersatzbetrag, den er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zutreffend ermittelt hat, nicht zwangsläufig erstattet erhält. Vielmehr können nachträgliche, häufig von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf § 254 Abs. 2 BGB gestützte Einwendungen zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen. Dies kommt in der Praxis häufig dann vor, wenn der Geschädigte den Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf der Basis der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt und die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Erfolg einwendet, eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen hätte zu niedrigeren fiktiven Reparaturkosten geführt. Nimmt der Geschädigte dann die Kürzung hin, so kann er die ihm vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten auch nur nach dem letztlich durchgesetzten Schadensbetrag verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung seines Anwalts davon ausgehen konnte, dass die Berechnung seines (höheren) Schadens auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet ist. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist auch in einem solchen Fall nur entscheidend, in Höhe welchen Betrags der Schaden letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist. In seinem Urt. v. 29.10.2019 hat der VI. ZS des BGH diese Rechtsprechung zur Bestimmung des Gegenstandswertes der für die vorgerichtliche Schadensregulierung angefallenen Anwaltskosten des Geschädigten bestätigt.
Kostenerstattung
Unter welchen Voraussetzungen die für die erstmalige Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen der außergerichtlichen Verkehrsunfallschadenregulierung angefallenen Anwaltskosten nach materiellem Recht erstattungsfähig sind, hat der BGH hier in seinem Urteil zusammengefasst.
Bei nicht einfach gelagerten Fällen sind die Anwaltskosten im Rege...