VV RVG Nr. 2300; BGB § 249
Leitsatz
1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren und bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe kein einfach gelagerter Fall vorgelegen hat, ist für den Geschädigten, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse im Regelfall notwendig.
2. Deshalb kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen (hier: international tätiges Autovermietungsunternehmen) erstattungsrechtlich nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird.
3. Hierbei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abzustellen.
4. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19
Sachverhalt
Die Kl., ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, hatte die Bekl. vor dem AG Nürnberg auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit Beteiligung zweier Fahrzeuge in Anspruch genommen. Die volle Haftung der Bekl. für den Unfallschaden war unstreitig. Die Kl. hat den Reparaturschaden fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens i.H.v. 1.443,78 EUR netto abgerechnet, wovon die Bekl. 1.318,11 EUR erstattet hat. Neben den Reparaturkosten hat die Kl. auch Sachverständigenkosten, eine Auslagenpauschale und Schadensersatz wegen Wertminderung verlangt, sodass sich ein Gesamtschaden i.H.v. 2.066,26 EUR errechnete. Für die Regulierung des Unfallschadens hat die Kl. einen Rechtsanwalt beauftragt, der auf der Grundlage des Gesamtschadens von 2.066,26 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 261,30 EUR und die Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 EUR berechnet hat.
Der von der Bekl. bei den Reparaturkosten abgesetzte Differenzbetrag setzte sich aus UPE-Aufschlägen (Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile), einem Kleinteilaufschlag und einem Teil der Lackmaterialkosten zusammen. Die Bekl. hatte die Absetzung vorgerichtlich damit begründet, die Kl. erhalte als großes Autovermietungsunternehmen bei Reparaturen Großkundenrabatte, sodass diese Aufschläge und Kosten nicht anfallen würden, die Kl. müsse sich deshalb den Großkundenrabatt auch bei fiktiver Abrechnung anrechnen lassen. Ferner hat die Bekl. die Auffassung vertreten, die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten seien der Kl. deshalb nicht zu erstatten, weil es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall gehandelt habe und die Kl. hinreichend geschäftlich gewandt sei, die Ansprüche selbst geltend zu machen. Allenfalls schulde die Bekl. außergerichtliche Anwaltskosten aus dem nicht regulierten Differenzbetrag.
Gegenstand des Rechtsstreits vor dem AG Nürnberg waren somit der Differenzbetrag der Reparaturkosten von 125,67 EUR und die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten i.H.v. 281,30 EUR.
Das AG hat der Klage – mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs – stattgegeben. Das LG Nürnberg hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Die vom BG zugelassene Revision der Bekl. führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das BG.
Der BGH ist in seiner ausführlichen Entscheidung zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Geschädigter auch bei der fiktiven Schadensabrechnung eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens grds. die ihm von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeräumten Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen zu berücksichtigen hat. Sodann hat sich der BGH mit dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachte Anwaltsvergütung befasst.
2 Aus den Gründen:
"… III."
[18] Soweit das BG die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kl. auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für erfüllt erachtet hat, hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Für die Bestimmung der Höhe der diesbezüglichen Ersatzforderung bedarf es indes noch der Bezifferung der der Kl. zustehenden fiktiven Reparaturkosten als Teil des Gesamtschadens, die von den nachzuholenden Feststellungen zum Bestehen eines Großkundenrabatts abhängt. (…)
[20] 2. Die Beurteilung des BG, dass die Kl. einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, hält der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
[21] Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S....