"…"

[8] 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das BG habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Kl. in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Bekl. damit in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. zum Überspannen der an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Substantiierungsanforderungen als Gehörsverstoß: Senatsbeschl. v. 25.3.2014 – VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn 3, 7 f.).

[9] a) Zutreffend ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, ausführlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen kann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (vgl. nur Senatsbeschl. v. 24.1.2012 – VI ZR 132/10 Rn 3, juris). Schon die Annahme des BG, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschlossenen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Bekl. – wie sonst auch – darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Anspruchstellers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Die fehlende Gesamtdarstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substantiierten Bestreitens ist sie unerheblich.

[10] b) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen spiegelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des BG schon nicht davon ausgegangen werden, der Bekl. habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom BG bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten.

[11] aa) Wie ausgeführt hat das BG die Täuschungshandlung des Bekl. darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführer der Kl. im Gespräch vom 8.12.2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Kl. Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Kl. darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Genau diese Behauptungen hatte der Bekl. – was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt – aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allgemeine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht behauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der Kl. Fördermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zugesagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union erstattet würden.

[12] bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Bekl. hat damit klar zum Ausdruck gebracht, die ihm in dem von der Kl. in Bezug genommenen Strafurteil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu haben. Auch hat er – darüber hinaus – dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll, nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht. Dass der Bekl. – wie das BG ausführt – nicht dargelegt hat, welche konkreten “allgemeinen Informationen' gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. “von' B. aufgetreten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Kl. auf dessen Mitgliedschaft im “Rotary-Club' angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen.

[13] Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Tatrichter … nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Festellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2004 – III ZR 136/02, MDR 2004, 954 = NJW-RR 2004, 1001, 1002).“

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