Auf dem von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen ausgeführten Flug von Palma de Mallorca (Spanien) nach Wien (Österreich) kam es zu der körperlichen Verletzung einer jungen Passagierin. Dem Vater des Mädchens war heißer Kaffee serviert und auf seinem Abstellbrett abgestellt worden. Aus nicht geklärten Gründen kippte der Kaffeebecher um, wodurch das Mädchen Verbrühungen erlitt. Die Passagierin begehrte Schadensersatz (Schmerzensgeld) von der Fluglinie, wobei nur nach dem Übereinkommen von Montreal[48] grds. eine verschuldensunabhängige Haftung besteht (ansonsten müsste der Anspruchsgegnerin nach allgemeinen Regeln ein Verschulden nachgewiesen werden – was im konkreten Fall wegen der nicht geklärten Gründe des Bechersturzes unmöglich war). Das Unternehmen versuchte sich damit zu verteidigen, dass eine Haftung der Fluglinie nach dem Übereinkommen angeblich nur dann bestehe, wenn der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt. Dazu entschied die 4. Kammer des EuGH nun mit Urt. v. 19.12.2019,[49] dass der Begriff "Unfall" i.S.d. Übereinkommens jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

[48] Übereinkommen vom 28.5.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen – MÜ).
[49] EuGH (4. Kammer), Urt. v. 19.12.2019 – Rs. C-532/18 "Niki Luftfahrt", BeckRS 2019, 32151 = NJW 2020, 381 (m. Anm. Daßbach).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge