Es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.9.2019 – 3 RB 5 Ss 597/19

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