"I."
[1] Der Kl. nimmt die Bekl. wegen Verschmutzung seines Hauses auf Schadensersatz in Anspruch. Die Bekl. führte im Rahmen von Bauarbeiten auf dem Grundstück des Kl. als Subunternehmerin eine Grundwasserabsenkung durch, bei der sie dieselbetriebene Geräte einsetzte. Während der Arbeiten der Bekl. waren ein Fenster und eine Tür des Hauses geöffnet. Die Ehefrau des Kl. bemerkte, dass Dieselabgase durch das Haus zogen, die zu Verrußungen in den Wohnräumen und an der Außenwand führten.
[2] Das LG hat die Bekl. im ersten Durchgang zur Zahlung verurteilt. Die Verschmutzung sei zu einer Zeit aufgetreten, als die Grundwasserabsenkungspumpe (Kolbenpumpe) der Bekl. auf dem Grundstück des Kl. in Betrieb gewesen sei. Die Verschmutzungen müssten von außen gekommen sein. Aus dem von der Bekl. eingeholten Privatgutachten zum Vergleich von Wisch- und Abgasproben ergebe sich nicht, dass die Verschmutzungen nicht auf deren Pumpe oder Dieselfahrzeuge zurückzuführen seien. Denn es sei unklar, welche Proben untersucht worden seien. Außerdem spreche das Gutachten von keinen “nennenswerten Übereinstimmungen' zwischen den untersuchten Proben, ohne dies näher zu erläutern. Es sei nicht veranlasst, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, da das Haus bereits vollständig gesäubert sei.
[3] Dieses Urteil hat das OLG auf die Berufung der Bekl. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Bekl. habe behauptet, dass Abgase der Pumpe die festgestellten Verrußungen nicht verursacht hätten, und dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Das LG habe übersehen, dass sowohl der Kl. als auch ein Vertreter der Bekl. Wischproben genommen hätten. Der Kl. verfüge noch über mittels Papiertüchern in seinem Haus genommene Wischproben.
[4] In zweiten Durchgang hat das LG die Klage abgewiesen. Es sei nicht bewiesen, dass die Rußschäden durch die Grundwasserabsenkungspumpe oder den Lkw der Bekl. verursacht worden seien. Der Sachverständige habe die vom Kl. in seinem Haus entnommene Wischprobe mit einer von der Grundwasserabsenkungspumpe ausgestoßenen Probe verglichen. Die Proben unterschieden sich deutlich. Danach könne die Kolbenpumpe nicht der Verursacher sein.
[5] Das OLG hat mit dem hier angegriffenen Urt. v. 28.9.2018 auf die Berufung des Kl. das Urteil des LG abgeändert und die Bekl. zur Zahlung verurteilt. Die im Haus des Kl. festgestellte Verrußung sei im Rahmen der von der Bekl. durchgeführten Grundwasserabsenkung verursacht worden. Dafür sprächen das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der zeitliche und räumliche Zusammenhang. Eine alternative Schadensursache scheide aus. Der dem Kl. obliegende Beweis sei aufgrund einer neuen Tatsachengrundlage gelungen, ohne dass es auf sämtliche erhobene Beweise ankomme. Aus der Aussage der Ehefrau des Kl., die hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs mit den Bekundungen eines früheren Mitarbeiters der Bekl. im Wesentlichen übereinstimme, lasse sich der Ursachenzusammenhang ohne Weiteres ableiten. Dagegen sprächen nicht das vom LG eingeholte Gutachten und die Anhörung des Sachverständigen, die für die Bewertung des Schadensereignisses im Wesentlichen nicht mehr von Relevanz seien. Die sachverständigen Bewertungen könnten für die zu treffende Entscheidung nicht herangezogen werden und bedürften keiner Vertiefung, weil sich erst in der letzten mündlichen Verhandlung ein wesentlicher Umstand ergeben habe, der bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei. Der frühere Mitarbeiter der Bekl. habe bekundet, dass am Schadenstag insgesamt zwei Pumpen eingesetzt worden seien, nämlich eine kleine Dieselpumpe zum Spülen der Filter und die zur Grundwasserabsenkung benötigte Dieselpumpe. Die kleine Dieselpumpe habe den Verrußungsschaden verursacht, eine alternative Schadensquelle scheide aus. Dieses Beweisergebnis habe sich der Kl. als für ihn günstig – zumindest hilfsweise – zu Eigen gemacht. Die kleine Pumpe sei hinter einer Hecke in einem Abstand von etwa zehn bis zwölf Metern zum Hauseingang zumindest eine Stunde lang gelaufen. Die davon ausgehende Rußbildung sowie deren Abgase seien trotz des konkreten Standorts geeignet gewesen, die festgestellten Verrußungen hervorzurufen. Der Sachverständige habe bei Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass Ruß als Feinstaub schon ein ganzes Stück weit fliegen könne. Von Bedeutung sei auch, dass die Bekl. gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung angezeigt habe, dass Auspuffabgase der 6 bis 7 Meter vom Haus aufgestellten Pumpe zur Grundwasserabsenkung die Verunreinigungen verursacht hätten. Sowohl die Bekl. als auch deren Haftpflichtversicherer seien also übereinstimmend von einer Verursachung des Schadens durch die Bekl. ausgegangen. Ein auf dem Grundstück eingesetzter Bagger einer anderen Firma scheide als alternative Verursachungsquelle aus. Als Ursache der Verrußungen könne unter Beachtung der Gesamtumstände sowie unter Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit nach menschlichem Ermessen nur die von der Bekl. ein...