"Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Gem. § 5 Abs. 2a ARB 2000, § 5 Abs. 2a ARB 2010 bzw. 2.3.3.4 ARB 2012 ist der Versicherer zahlungspflichtig, sobald der Versicherungsnehmer berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Hierzu zählt auch die Forderung eines Vorschusses (BGH NJW 2004, 1047)."
Bei der Höhe des Vorschusses ist in Normalfällen die jeweilige Mittelgebühr in Ansatz zu bringen ( Schneider in: Harbauer, ARB 2010, 9. Aufl. 2018, § 5, Rn 177; AG München, Urt. v. 5.8.2005 – 122 C 10289/05; AG Stuttgart, Urt. v. 31.10.2007 – 14 C 5483/07).
Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt aber dem billigen Ermessen des Anwalts. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Vorschussanforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 – 1 W 63/10). Zu Recht geht vorerwähntes Gericht davon aus, dass alle voraussichtlich anfallenden Gebühren, auch eine noch nicht entstandene Terminsgebühr, angefordert werden können, solange der Anfall im jeweiligen Verfahrensstadium möglich ist.
Zu bevorschussen ist demnach auch die Einigungs-/Erledigungsgebühr, sofern die Möglichkeit besteht, dass diese anfällt. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Anfall der Gebühr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich ist.
Eine entsprechende Vorschussgebührennote ist als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass Umstände ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen, behalte ich mir die Korrektur der Vorschussgebührennote ausdrücklich vor.“