Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei in einem Bußgeldverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. In der Sache betrifft sie die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid zu stellen sind. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2019 als Betr. in einem Bußgeldverfahren wegen einer ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Sein Bevollmächtigter wandte sich im November 2019 mit einem Schreiben an die Verwaltungsbehörde, in dem er in der Betreffzeile das Aktenzeichen und den Namen des Beschwerdeführers angab, im Fließtext aufgrund eines Versehens allerdings die Vertretung einer näher bezeichneten Firma anzeigte. Wenige Tage später legte der Bevollmächtigte mit weiterem Schreiben – nunmehr ausschließlich namens des Beschwerdeführers – Einspruch gegen den zwischenzeitlich zugestellten Bußgeldbescheid ein und erhielt auf seinen Antrag hin Akteneinsicht. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG bestimmte dieses den Hauptverhandlungstermin zunächst auf Mitte April 2020, verlegte diesen sodann auf Juni 2020 und zuletzt auf Anfang August 2020. Auf schriftlichen Antrag seines Bevollmächtigten wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Im Juni 2020 wies das AG darauf hin, dass der Einspruch von November 2019 nach vorläufiger Einschätzung nicht wirksam eingelegt worden sei, da trotz wiederholter Aufforderung keine Verteidigervollmacht vorgelegt worden sei. Daraufhin reichte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers eine auf den 30.5.2020 datierte und unterschriebene Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten.

Mit Beschl. v. 28.7.2020 verwarf das AG den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig. Zwar sei das Einspruchsschreiben des Verteidigers grds. fristwahrend bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingegangen. Es genüge jedoch nicht den Anforderungen an einen wirksamen Einspruch. Hierfür sei erforderlich, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erteilt worden und dies auch nachgewiesen sei. Daran fehle es. Die am 27.6.2020 eingereichte Vollmacht sei ersichtlich erst am 30.5.2020 unterzeichnet worden. Dieser Zeitpunkt liege jedoch deutlich nach dem Zeitpunkt der Einspruchseinlegung. Auf die sofortige Beschwerde bestätigte das LG die Entscheidung des AG.

Die gegen die beiden gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

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