Gegen Ende des Berichtszeitraums entschied das AG München mit Urt. v. 8.12.2020,[28] dass ein Reisender einer Kreuzfahrt in Südostasien selbst bei erheblichen Routenänderungen wegen der Corona-Pandemie keine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, auch wenn er berechtigt nach § 651g BGB vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

[28] AG München, Urt. v. 8.12.2020 – 283 C 4769/20, BeckRS 2020, 36268.

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