"… Die gegen diesen Beschluss des VG gerichtete Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg. (…)"
Im Übrigen kann dem ASt. auch in der Sache nicht gefolgt werden. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet das (Verwaltungs-)Gericht im Klageverfahren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; für das (vorliegende) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten insoweit jedenfalls keine strengeren Regeln. Vorbehaltlich besonderer, hier fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften gilt danach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, besteht also keine Bindung an starre Beweisregeln. Auf eine solche beruft sich der ASt. aber letztlich (erfolglos) mit dem Vorbringen, ein mittels geeichten Messgerätes ermittelter Geschwindigkeitsverstoß dürfe einer (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidung als Tatsache nur zugrunde gelegt werden, wenn einem Betroffenen zur Überprüfung der Richtigkeit des Messergebnisses im Einzelfall “Rohmessdaten' des eingesetzten Geräts zur Verfügung gestellt würden. Ein VG kann seine Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 VwGO vom Vorliegen einer Tatsache aber auch ohne (eine solche) objektive nachträgliche Kontrollmöglichkeit gewinnen und muss dies ggf. auch, notfalls sogar allein aufgrund des Parteivorbringens (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 108, Rn 4, m.w.N.). Der Senat hat dementsprechend bereits entschieden, dass der Einsatz des standardisierten Messverfahrens verwaltungsgerichtlich nur eine Nachweiserleichterung, nicht aber eine zwingende Voraussetzung darstellt, um einen Verkehrsverstoß i.S.d. § 31a Abs. 1 StVZO anzunehmen (vgl. Beschl. v. 19.7.2019 – 12 ME 91/19, m.w.N.). Weiterhin legt der ASt. auch durch die Bezugnahme auf die von ihm zitierten Entscheidungen nicht dar, welche Rohmessdaten seiner Ansicht nach im Einzelnen erforderlich seien und wie es damit entgegen des Vorbringens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt als Zulassungsbehörde des Messgeräts möglich sein soll, den Messwert eines geeichten Messgeräts einzelfallbezogen über die bestehenden Möglichkeiten – etwa der Befundprüfung nach § 39 MessEG – hinaus nachträglich überzeugend auch nur in Zweifel zu ziehen.
Ein vom ASt. stattdessen bemühtes Recht auf “effektive Verteidigung' kennt die VwGO jedenfalls für Verfahren der vorliegenden Art nicht. Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa hinsichtlich der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises (vgl. für den Strafprozess verneinend: BVerfG, Beschl. v. 23.4.1991 – 1 BvR 1443/87, NJW 1991, 3139, und für den Verwaltungsprozess bejahend: BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018 – 6 B 67/17, juris, Rn 6, sowie BVerfG, Beschl. v. 12.3.1985 – 1 BvR 571/81, juris, Rn 59), und kann daher auch aus diesem Grund eine Rspr. zu den (verfassungsrechtlichen) Beweisanforderungen für eine Sanktion nicht unbesehen auf eine – hier mit der Fahrtenbuchanordnung in Rede stehende – Maßnahme der Gefahrenabwehr übertragen werden. Damit bedarf es keiner Klärung der Fragen, ob insoweit im Bußgeldverfahren angefallene “Rohmessdaten' auch nach der Einstellung dieses vorsorglich aufbewahrt und dann für präventive Zwecke genutzt werden könnten und die vom ASt. geltend gemachte generelle “anlagenbedingte' Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessergebnissen des Typs Traffistar S 350 mit dessen Zulassung gerade zu diesem Zweck nach dem Mess- und Eichgesetz zu vereinbaren ist.
Soweit sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2004 – 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339 ff., juris, Rn 10) allgemeine, auch im Verwaltungsprozess geltende Mindestanforderungen an eine zuverlässige gerichtliche Tatsachenfeststellung bzw. an die Ermöglichung einer wirksamen Interessenwahrnehmung des Fahrzeughalters ergeben, kann daraus nicht abgeleitet werden, Rohmessdaten des Geschwindigkeitsmessgeräts müssten auch im gerichtlichen Verfahren zur Plausibilitätskontrolle vorliegen. Das ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss, der aus der Einhaltung der – wie ausgeführt – tendenziell strengeren Anforderung gezogen werden kann, die für das gerichtliche Bußgeldverfahren gelten. Denn diese Anforderungen beurteilt der Senat abweichend von der vom ASt. herangezogenen Rspr. ebenso wie das Brandenburgerische OLG in dessen – bereits vom VG zitierten – Beschl. (v. 15.1.2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20), juris, Rn 11 ff.).
Bei seinen Einwänden (…) gegen die Dauer von 21 Monaten, für die er ein Fahrtenbuch zu führen hat, vermengt der ASt. die Prüfung des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit.
Dass sich der AG bei der Bemessung der Dauer an seiner üblichen, vom ihm wiedergegebenen Verwaltungspraxis orientiert hat, stellt einen zulässigen Ermessensgesichtspunkt dar. (…)
Die Verhältnismäßigkeit der Dauer von 21 Monaten steht vorliegend nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zur Überprüfung, ist mit dem VG aber auch insoweit ni...