"… Der Kl. steht kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen die Bekl. aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung v. 16.9.2019 zu."

Ungeachtet des zwischen den Parteien streitigen Verlaufs der Auseinandersetzung ist zwar ist vom Vorliegen der haftungsbegründenden Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB auszugehen. Dem Anspruch steht indes entgegen, dass die Kl. in jedem Fall ein überragendes und damit haftungsausschließendes Mitverschulden gem. § 254 BGB trifft. Denn die Kl. hat sich der Bekl. in einer Weise genähert, die eine Eskalation befürchten ließ: Sie hat die Wohnung der Bekl. betreten, während sie mit ihrem Handy filmte. Ein Einverständnis der Bekl. hatte sie nicht eingeholt; vielmehr hat sie ihr Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit erklärt, zu ihrer eigenen Sicherheit gefilmt zu haben Hätte die Kl. gehörig nachgedacht, hätte sie erkennen können und müssen, dass sie damit die Persönlichkeitsrechte der Bekl. quasi mit Füßen tritt. Niemand hat es hinzunehmen, in seinem persönlichen Wohnbereich ungefragt gefilmt zu werden. Nachvollziehbarerweise hat die Bekl. nach Gewahrwerden des Filmens versucht, eine weitere Aufnahme oder die Versendung der Aufnahme zu verhindern. Dass dieser Versuch in eine körperliche Auseinandersetzung mündet, war vorherzusehen. Losgelöst davon, dass die Kl. sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat, indem sie die Bekl. körperlich angegangen ist, stellt bereits das unberechtigte Filmen einen Umstand dar, der die Kl. daran hindert, für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld zu fordern bzw. für die im Rahmen der Behandlung angefallenen Kosten Ersatz zu verlangen.

Weil ein Anspruch nicht besteht, ist nicht festzustellen, dass ein solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Zudem gab es auch keinen Grund für die Kl., vorgerichtlich einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu beauftragen. Die hierdurch bedingten Kosten hat die Kl. selbst zu tragen. …“

Mitgeteilt von RA Thomas Grell, Rinteln

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge