"… II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat den Wiederaufnahmeantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Entgegen der Auffassung des AG fehlt es jedoch bereits an “neuen Tatsachen oder Beweismitteln'."
Im Fall des § 359 Nr. 5 StPO (i.V.m. § 85 Abs. 1 OWiG) ist aufgrund des Urteils oder des sonstigen Akteninhalts die Neuheit der Tatsachen bzw. Beweismittel zu prüfen. Tatsachen sind nicht deshalb neu, weil sie in dem Urteil nicht erwähnt sind. Ergeben sie sich aus den Akten, so spricht das dafür, dass sie dem Gericht bekannt waren (KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl. 2019, StPO § 368 Rn 8 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Frage der Neuheit setzt einen Vergleich voraus zwischen dem, was Gegenstand des ursprünglichen Bußgeldverfahrens war, und dem, was nun für das Wiederaufnahmeverfahren an Tatsachen und Beweismitteln vorliegt. Entscheidender Zeitpunkt, ab dem sich Neuheit ergeben kann, ist der Erlass des Urteils, soweit es in Rechtskraft erwächst. Bei Beschlüssen ohne vorangegangene Hauptverhandlung sowie bei Strafbefehlen ist der Akteninhalt entscheidender Anknüpfungspunkt, wobei auch erkennbar unberücksichtigte Akteninhalte als neu anzusehen sind (BeckOK StPO/Singelnstein, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 359 Rn 24-28). Gleiches gilt für Bußgeldbescheide.
Neu sind solche Tatsachen, die bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt wurden. Der Grund der Nichtberücksichtigung ist dabei grds. unerheblich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gericht die Tatsachen aus dem Akteninhalt hätte kennen und berücksichtigen müssen oder ob der Angeklagte die Tatsache zwar kannte, aber (ggf. sogar absichtlich) nicht vorgebracht hat (BeckOK StPO/Singelnstein, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 359 Rn 24-28).
Beweismittel sind neu, wenn sie vom Gericht erkennbar nicht berücksichtigt wurden. Dies kann jedoch nicht schon daraus geschlossen werden, dass eine Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen im Urteil nicht stattgefunden hat (BeckOK StPO/Singelnstein, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 359 Rn 24-28).
Zwar weist die Verteidigerin zutreffend darauf hin, dass bei Bußgeldbescheiden, die ohne Hauptverhandlung rechtskräftig werden, für die Frage der Neuheit grds. der Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die benannten Beweismittel nicht bekannt.
Vorliegend hat der Betr. jedoch gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und anschließend vor dem Einspruchstermin die Fahrereigenschaft bestritten und den Zeugen als Fahrer benannt. Zudem hat er als weitere Zeugen und benannt. Das AG hat dies auch zur Kenntnis genommen und die Zeugen und zum Einspruchstermin geladen. Die Zeugen wurden zwar letztlich nicht gehört. Dies jedoch nur deshalb nicht, da der Angeklagte zum Einspruchstermin unentschuldigt nicht erschienen ist. Für einen solchen Fall muss für die Frage der Neuheit der Zeitpunkt der Verwerfung des Einspruchs maßgeblich sein, auch wenn die Zeugen im Termin nicht gehört wurden. Anderenfalls könnten die Vorschriften über das – zeitlich begrenzte – Wiedereinsetzungsverfahren durch das – zeitlich grds. unbegrenzte – Wiederaufnahmeverfahren umgangen werden.
Was das Bestreiten der Fahrereigenschaft angeht, so stellt dies ohnehin keinen neuen Tatsachenvortrag i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO dar und wäre entsprechend in dem originär vorgesehenen Rechtsbehelf, des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen und zu prüfen gewesen. Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen vermag einen Wiederaufnahmeantrag nicht zu rechtfertigen, da ansonsten das Wiederaufnahmeverfahren zu einer zeitlich unbefristeten Rechtsbeschwerde umfunktioniert würde (LG Köln, Beschl. v. 21.3.2017 – 105 Qs 36/17, BeckRS 2017, 112849 Rn 2).
Damit bleibt für die Frage der Neuheit nur das Schreiben der als Zeugin benannten Mitarbeiterin der Personalabrechnung. Insoweit fehlt es jedoch an der für ein Wiederaufnahmeverfahren erforderlichen Beweiseignung, denn der Umstand, dass der elektronische Chip des Verurteilten zur Tatzeit an der Arbeitsstelle eingeloggt war, bedeutet nicht zwingend, dass der Verurteilte tatsächlich zur Tatzeit dort anwesend war. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass eine andere Person den Verurteilten mit dem Chip eingeloggt hat, um etwa eine unentschuldigte Abwesenheit zu vertuschen. Zum anderen könnte sich der Verurteilte auch nach dem Einloggen für eine gewisse Zeit wieder entfernt haben, ohne sich zwischendurch auszuloggen, oder regulär in dieser Zeit eine dienstliche Fahrt vorgenommen haben, denn auch in diesem Fall hätte sich der Verurteilte “im Dienst' befunden. Eine Angabe über den Ort der Dienstausübung ist damit nicht verbunden. Bei einem Wachdienst ist es sogar üblich, dass die Arbeitgeber sich nicht ständig am Firmensitz aufhalten.
Hier hätte der Betr. näher darlegen müssen, warum aus dem Umstand, dass er sich im Dienst befand, gefolgert werden soll, dass er nicht am Tatort gewesen sein kann. Dies ist nicht g...