§ 24a StVG ist vorsätzlich und fahrlässig (vgl. § 24a Abs. 3 StVG) begehbar. Schwerpunkt der Verfahren ist die Fahrlässigkeit. Zuweilen werden in den tatrichterlichen Urteilen ausreichende tatsächliche Feststellungen hierzu vergessen. Der Verteidiger muss diese tatrichterlichen Feststellungen anhand der nachstehenden Erörterungen prüfen und ggf. ihr Fehlen mit der allgemeinen Sachrüge geltend machen. Zu beachten ist in jedem Fall: Das Führen muss immer vom Vorsatz umfasst sein. Fahrlässigkeit reicht – anders als bei der Fahruntüchtigkeit – nicht aus.
I. Vorsatz
Bei Drogenfahrten muss der Vorsatz Konsum und Drogenwirkung zum Tatzeitpunkt umfassen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Betroffene einen "spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat.
II. Fahrlässigkeit
Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit. Ein Kraftfahrer muss sich vor Fahrtantritt nicht nur der Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs (§ 23 StVO) und seiner Ladung (§ 22 StVO), sondern auch seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 FeV; § 31 Abs. 1 StVZO; auch §§ 315c, 316 StGB) sicher sein. Aber: Konsum, der eine Nacht zurückliegt, reicht noch nicht generell für einen Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs. Generell gilt nämlich, dass das Wissen um den vorangegangenen Konsum für sich allein genommen gerade nicht für die Schlussfolgerung, dass der Betroffene die Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt erkannt habe (jedenfalls aber im Sinne einer Fahrlässigkeit hätte erkennen können und müssen), ausreicht.
Für Drogenfahrten gilt damit: Fahrlässig handelt der Fahrzeugführer, der hätte erkennen können und müssen, dass er unter der Wirkung des berauschenden Mittels steht. Die Fahrlässigkeit bezieht sich dabei nicht nur auf den Vorgang des Konsums der Drogen, sondern auch auf die Wirkung der Drogen zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Während früher die Fälle des lange zurückliegenden Konsums in der Rechtsprechung streitig waren, und oft weitere Feststellungen verlangt wurden, hat der BGH im Jahre 2017 festgestellt: Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24 a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen. Verkürzt gesagt: "Wer kifft, muss wissen, dass er nicht fahren darf! Wer trotzdem fährt, handelt eigentlich immer fahrlässig!" Nach dieser Entscheidung hat sich der Rechtsprechungsstreit zur Frage notwendiger zusätzlicher Feststellungen im Falle behaupteten lange zurückliegenden Konsums beruhigt, da in der Praxis immer rechtsfehlerfrei Fahrlässigkeit bei festgestelltem Drogenkonsum angenommen werden kann. Ggf. können Verteidiger jedoch diesen Gesichtspunkt noch immer anführen in der Hoffnung, das Gericht werde sich an alter OLG-Rechtsprechung orientieren oder ggf. jedenfalls von den Regelrechtsfolgen des BKat abweichende Sanktionen festsetzen.