1. Andere berauschende Mittel
Als "anderes berauschendes Mittel" reicht nicht jede potenziell sich auf die Fahreignung auswirkende Substanz aus, sondern vielmehr nur ein Mittel, das in der Anlage zu § 24a StVG genannt wird. Tatbestandsmäßig ist also nur der Einfluss der in der Anlage genannten berauschenden Mittel (THC, Morphin, Cocain/Benzoylecgonin, "Amfetamine").
2. "Unter der Wirkung"
Dieses Merkmal ist bereits festgestellt, wenn eine der Substanzen der Anlage im Blut (Hinweis: Andere Nachweise reichen nicht!) nachgewiesen ist. eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder eines die Fahrtüchtigkeit mindernden Effekts bedarf es nicht. § 24a Abs. 2 StVG ist bei Beachtung der analytischen Grenzwerte grundgesetzkonform. Für eine Ahndung eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG muss eine Tatzeit-Konzentration der betreffenden Substanz zumindest in einer Höhe festgestellt sein, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit jedenfalls als möglich erscheinen lässt. Derzeit gelten hier folgende Werte:
▪ |
1 ng/ml THC (Cannabis), |
▪ |
10 ng/ml Morphin, |
▪ |
75 ng/ml Benzoylecgonin, |
▪ |
25 ng/ml XTC, MDE (Methylendioxyethylamphetamin) oder Amphetamin. |
Nur ausnahmsweise können auch geringere Wirkstoffkonzentrationen ausreichen, wenn nämlich typische Auffälligkeiten festgestellt werden, die als Hinweise auf eine eingeschränkte Fahruntüchtigkeit gewertet werden können. Weitere Wirkungen im umgangssprachlichen Sinne müssen vom Tatrichter nicht festgestellt werden. Zuweilen haben die Betroffenen mehrere Drogen zu sich genommen; hier dürfen die ermittelten Werte nicht einfach addiert werden.
Eine Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der im Tatzeitpunkt fortbestehenden Wirksamkeit des vom Betroffenen konsumierten Rauschmittels ist nicht erforderlich. Eine Rückrechnung erscheint (anders als bei Alkohol) schwierig: Bedient sich das Tatgericht zum Nachweis der fahrlässigen Begehung eines Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss eines Sachverständigengutachtens, so hat es zu beachten, dass beachtliche Zweifel angebracht sind, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft überhaupt eine zuverlässige Methode der Rückrechnung existiert, die es erlaubt, den Konsumzeitpunkt zu bestimmen.
3. Das Blutprobenproblem
Die Blutprobenentnahme und -untersuchung ist in Bußgeldverfahren grundsätzlich möglich, § 46 Abs. 4 S. 1 OWiG und beim Verdacht einer Drogenfahrt verhältnismäßig. Die Untersuchung und Verwertung darf auch dann stattfinden, wenn die Blutprobe im Strafverfahren entnommen wurde, § 46 Abs. 4 S. 3 OWiG. Nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO darf zur Feststellung von für das Verfahren bedeutsamen Tatsachen die Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen angeordnet werden, wenn kein Nachteil für dessen Gesundheit zu befürchten ist. Die Entnahme muss durch einen Arzt stattfinden. Hierbei kann sogar körperliche Gewalt angewandt werden. Wird die Blutprobe durch einen Nichtarzt vorgenommen, so soll sie dennoch verwertbar sein. Zu Be...