"… II."
[6] Die Vorlage ist gem, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
[7] 1. Die Vorlagefrage betrifft die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO, mithin eine Rechtsfrage.
[8] 2. Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich.
[9] a) § 23 Abs. 1a StVO ist wirksam und daher vom vorlegenden Gericht bei seiner Entscheidung anzuwenden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549) neu gefasst worden. Diese Neufassung erfüllt die Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 GG an die Wirksamkeit von Rechtsverordnungen stellt (vgl. BVerfGE 101, 1; 136, 69; 151, 173), indem sie sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann, die im Vorspruch zur Änderungsverordnung ordnungsgemäß angegeben ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Regelung der Benutzung elektronischer Geräte durch Kraftfahrzeugführer auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 StVG gestützt hat.
[10] b) Das OLG Hamm kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidung des OLG Oldenburg zur Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO abzuweichen.
[11] 3. Die Vorlegungsfrage ist allerdings zu weit gefasst. Sie schließt mehrere tatbestandliche Varianten der elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ein, während die Divergenz – wie sich aus dem Vorlagebeschluss und der Entscheidung des OLG Oldenburg ergibt – allein die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des elektronischen Geräts, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, betrifft.
[12] Der Senat fasst die Vorlegungsfrage daher wie folgt: “Unterfällt ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO?'
[13] III. Der Senat entscheidet die Vorlagefrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich.
[14] Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549) ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der früheren, vom Verordnungsgeber nicht mehr als zeitgemäß erachteten Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO a.F., die lediglich für Mobil- oder Autotelefone galt, ist eine als Gebotsvorschrift ausgestaltete Bestimmung getreten, welche die Voraussetzungen regelt, unter denen die in der Vorschrift genannten elektronischen Geräte beim Führen eines Fahrzeugs benutzt werden dürfen. Mit der Neuregelung verfolgte der Verordnungsgeber den Zweck, im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit die Reichweite der Regelung über den bisherigen Bereich der Mobil- und Autotelefone hinaus auszudehnen und eine Benutzung der in der Vorschrift näher bezeichneten elektronischen Geräte davon abhängig zu machen, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grds. zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen – von kurzen Blickabwendungen abgesehen – auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt (vgl. Entwurfsbegründung BR-Drucks 556/17, S. 16, 25 f.). § 23 Abs. 1a S. 1 StVO schreibt unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und die weiteren in § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 StVO normierten Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind.
[15] Zu den elektronischen Geräten, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind, gehört auch ein elektronischer Taschenrechner. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO.
[16] 1. Nach der Wortbedeutung des Begriffs der Information handelt es sich bei elektronischen Geräten zur Information um Geräte, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugänglichen Umstände dienen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 134, 194, 198; OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.7.2019 – 1 Ss (OWi) 87/19; Will NJW 2019, 1633, 1636). Für die Informationsfunktion des Geräts ist es ausgehend vom Wortsinn weder von Bedeutung, ob der Gegenstand der Unterrichtung bereits in dem Gerät gespeichert vorhanden ist oder erst im Wege der Datenübertragung auf das Gerät übermittelt wird, noch hängt sie davon ab, dass der Gegenstand der Unterrichtung im Zuge der Gerätenutzung auf dem Gerät gespeichert wird. Danach ist auch die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses als Informationsvorgang anzusehen, so dass der Taschenrechner nach dem Wortlaut der Norm als Gerät zur Information der Regelung des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO unterfällt.
[17] 2. Mit der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO wollte der Verordnungsgeber das Benutzen elektronischer Geräte während des Führens eines Fah...