Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit "verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 147,50 EUR verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betr. bei einer Fahrt mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Während der Fahrt hielt er einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete. Der Betr. rügt in seiner Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts wegen der tateinheitlichen Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts. Das OLG Hamm, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.6.2018 – 2 Ss OWi 175/18 – gehindert. Da das OLG Oldenburg auf Anfrage erklärt hat, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, hat das OLG Hamm mit Beschl. v. 15.8.2019 die Sache gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO? Der BGH hat die Vorlagefrage im Sinne des o.g. Tenors beantwortet.

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