BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; BOStrab § 59 Abs. 1; StVG § 7
Leitsatz
Der Verursacher eines Verkehrsunfalls ist jedenfalls ohne Beschädigung von Eigentum städtischer Verkehrsbetriebe nicht verpflichtet, deren Mehrkosten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 BOStrab zu ersetzen, die wegen der Sperrung der Unfallstelle für die Einrichtung von Schienenersatzverkehr entstanden sind.
(Leitsatz des Einsenders)
LG Dresden, Urt. v. 30.10.2020 – 3 S 92/20
Sachverhalt
Die klagende kommunale Nahverkehrsunternehmerin mit öffentlichem Bus- und Straßenbahnverkehr nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines unfallbedingten notwendigen Ersatzverkehrs auf Schadensersatz in Anspruch. Der VN der Bekl. hatte mit seinem versicherten Kfz einen Verkehrsunfall verursacht, der zu einer Blockierung der Straßenbahngleise in beiden Richtungen führte, so dass ohne physische Beschädigung der Gleise der Kl. diese nicht genutzt werden konnten. Um den Kursumlauf aufrecht zu erhalten, setzte die Kl. einen Ersatzzug ein. Die damit verbundenen Mehrkosten machte die Kl. geltend. Das AG wies die Klage ab. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
"… Wie vom AG zutreffend ausgeführt, hat die Kl. keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen."
1. Die Kl. kann ihren Anspruch nicht auf §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 3 Nr. 1 PflVG stützen.
Gem. §§ 7, 18 StVG ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs bei Beschädigung einer Sache vom Halter bzw. Fahrzeugführer der daraus entstehende Schaden dem Verletzten zu ersetzen. Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 3 Nr. PflVG kann der Verletzte seinen Anspruch auf Schadensersatz aber auch wie vorliegend direkt gegen den VR des Halters geltend machen.
Es fehlt allerdings bereits an einer Beschädigung einer Sache. § 7 StVG knüpft an einen Eingriff in die Sachsubstanz an. Insoweit ist der Tatbestand enger als bei § 823 Abs. 1 BGB, welcher auch andere Eingriffe in das Eigentum mit umfasst. Unstreitig wurden im vorliegenden Fall durch die Blockade der Gleise diese nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt. Gleiches gilt auch für die Schienenfahrzeuge der Kl.
2. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen aus § 823 Abs. 1 BGB, da weder von einer Eigentumsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann noch der Vorgang rechtswidrig war.
Zwar kann eine Eigentumsverletzung nicht nur bei einer Substanzverletzung vorliegen, sondern auch wenn in sonstiger Weise derart auf die Eigentümerbefugnisse in Bezug auf eine Sache tatsächlich eingewirkt wird, dass deren Nutzung objektiv verhindert wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 403/14 Rn 17, NJW-RR 2017, 219; v. 11.1.2005 – VI ZR 34/04). Maßgeblich kommt es hierbei nicht allein auf die Dauer der Beeinträchtigung an, sondern insgesamt auf die Intensität des Eingriffs. In Fällen wie vorliegend, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotenzial der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden, ist eine Eigentumsverletzung allerdings zu verneinen (BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 403/14 Rn 18): Die Gleisanlagen standen hier zwar im Eigentum der Kl. Ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch liegt in der Nutzung als Fahrtstrecke für die eingesetzten Straßenbahnen der Kl. Dieser Gebrauch war durch die anstehenden Unfallfahrzeuge vorübergehend vollständig aufgehoben. Anders als die Straßenbahnen der Kl., welche auch auf anderen Wegstrecken noch hätten eingesetzt werden können, konnten die Gleise an der Unfallstelle über den Zeitraum der Blockade keiner anderen bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführt werden. Diese Beeinträchtigung ist jedoch nur vorübergehend und die zeitliche Komponente mit rd. eindreiviertel Stunden Gebrauchsbeeinträchtigung keine erhebliche Beeinträchtigung.
Hinzu kommt, dass vorliegend eine Eigentumsverletzung auch nicht als rechtswidrig anzusehen wäre, da diese nicht gezielt erfolgte, sondern im Rahmen eines Verkehrsunfalles und sich bei der Kl. lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat: Die Blockade von Schienen durch ein verunfalltes Kfz stellt insoweit eine spezifische Verkehrsgefahr dar. Diese Gefahr hat die Kl. beim Betrieb ihres Straßenbahnnetzes einzukalkulieren (AG Hannover, Urt. v. 20.12.2005 – 534 C12626/05). Insoweit ist sie anderen Verkehrsteilnehmern gleichgestellt. Auch diese müssen unfallbedingte Staus und daraus resultierende Schäden hinnehmen (vgl. Grünberg, Zum Anspruch einer Straßenbahngesellschaft bei Blockierung der Schienen durch verunfallte oder geparkte Fahrzeuge, zfs 1991 S. 254ff).
Es fällt insoweit auch in das alleinige unternehmerische Risiko der Kl., wenn etwaige Blockaden zu Schäden oder Behinderungen führen oder weitere Aufwendungen notwendig werden, um weitere Schäden abzuwenden bzw. den Kursumlauf aufrecht zu erhalten (§ 21 PBefG).
3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kann auch nicht auf einen ...