"… Das LG hat der Klage zu Recht i.H.v. 13.052,85 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Bekl. aus der Berufungsbegründung v. 6.4.2020 greifen nicht durch."
Es ist ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten.
a) Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages, der unstreitig eine Vollkaskoversicherung umfasst, besteht gem. A.2.2.2.2 AKB Versicherungsschutz bei Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall.
Zutreffend hat das LG angenommen, dass ein solcher Unfallschaden – und nicht etwa nur eine mut- oder böswillige Handlung i.S.v. A.2.2.2.3 AKB – auch geltend gemacht wird, wenn der VN eine Zerkratzung des Fahrzeuglacks durch einen Dritten behauptet (BGH VersR 1997, 1095; OLG Karlsruhe zfs 2016, 32). Denn gem. A.2.2.2.2. liegt ein Unfall vor bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis, wozu auch äußere Einwirkungen auf den Lack des Fahrzeugs gehören.
Der Argumentation in der Berufungsbegründung, es fehle an dem Merkmal der “Plötzlichkeit', wenn der Täter das Fahrzeug nicht nur flüchtig zerkratzt, sondern über einen gewissen Zeitraum eine Vielzahl von Kratzern herbeiführt, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Tatbestandsmerkmal der “Plötzlichkeit' kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es sich um ein besonders schnell ablaufendes Ereignis handeln muss (vgl. Senat VersR 1992, 1506; schon BGH NJW 1954, 596 unter 2.d und entsprechend zum Unfallbegriff in den AUB BGH VersR 2014, 59, juris Rn 38 m.w.N.). Das Zerkratzen des Fahrzeuglacks durch einen Dritten tritt deshalb auch dann “plötzlich' i.S.v. A.2.2.2.2 AKB ein, wenn sich das objektive Geschehen über einige Minuten erstreckt haben mag.
b) Es bestehen keine Zweifel i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom LG festgestellten Tatsachen und an der darauf vom LG gestützten Bewertung, die Kl. habe den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls bewiesen. Vielmehr ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Kl. durch die Aussage der Zeugin D. den ihr obliegenden (…) Nachweis erbracht hat, dass das Fahrzeug am 11.8.2018 in unbeschädigtem Zustand abgestellt und bei der Rückkehr zum Fahrzeug erstmals mit den Lackschäden aufgefunden wurde.
c) Auf die in der Berufungsbegründung angestellten Erwägungen dazu, ob es sich um eine “böswillige' Beschädigung i.S.d. AKB handelte, kommt es angesichts des Vorstehenden nicht an, da wie dargelegt ein bedingungsgemäßer Unfall eingetreten ist.
2. Die Bekl. hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Versicherungsfall von der Kl. – oder ihr zurechenbar von einem Dritten – vorsätzlich i.S.v. § 81 Abs. 1 VVG herbeigeführt wurde.
a) Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Begriff des Unfalls in der Kaskoversicherung; vielmehr hat der VR den entsprechenden Vorsatz des VN als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit gem. § 81 VVG darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 1981, 450; OLG Naumburg r+s 2014, 8). Auch davon ist das LG zutreffend ausgegangen.
b) Es steht nicht fest, dass der Geschäftsführer der Kl. oder auf seine Veranlassung hin ein Dritter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
In der Berufungsbegründung trägt die Beklagte zum einen vor, das Schadenbild sei atypisch für eine mutwillige Beschädigung durch einen Dritten. Es sei unstimmig, dass ein Täter eine Beschädigung herbeiführe, die optisch kaum wahrnehmbar sei, wenn es ihm doch gerade darauf ankomme, einen Dritten zu schädigen. Vielmehr sei es gerade ein Indiz für ein planmäßiges Vorgehen des Eigentümers selbst, wenn ein Schaden vorliege, dessen Herbeiführung einerseits nur einen geringen Aufwand erfordere und der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs praktisch nicht beeinträchtige, andererseits aber zu einer sehr hohen Entschädigungsleistung führe.
Zum anderen verweist die Bekl. auf Unstimmigkeiten bezüglich der Angabe Geschäftsführers der Kl., wonach das Fahrzeug von Anfang an zum Weiterverkauf bestim gewesen sei.
Der Senat ist ebenso wie das LG der Überzeugung, dass diese Umstände jedoch weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau dazu führen, dass i.S.v. § 286 ZPO mit einer persönlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, eine vorsätzliche Herbeiführung durch die Kl. selbst feststünde. Ob dies mehr oder weniger wahrscheinlich ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls der Nachweis seitens der Bekl. nicht geführt ist.
3. Die Bekl. ist schließlich auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Kl. gem.E.2.1 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
a) Das gilt zum einen bezüglich der mit Anwaltsschreiben v. 9.1.2019 erteilten Auskunft, da Fahrzeug solle nicht verkauft werden.
aa) Zwar war die Kl. gem.E.1.1.3 AKB verpflichtet, die Fragen der Bekl. zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens und zu der Leistungspflicht der Bekl. wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Das umfasst auch die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach einer vor dem Versicherungsfall b...