COVID-19-Pandemie
Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen
Am 18.2.2021 ist das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 v. 15.2.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I, S. 237). Das Gesetz ist überwiegend am 19.2.2021 in Kraft getreten; einige Regelungen geltend rückwirkend bereits zum 1.1.2021 bzw. 1.2.2021. Bis zum 30.4.2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, sofern die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind. In bestimmten Ausnahmefällen gelten längere Fristen. Zudem wird der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen verlängert. Schließlich werden die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 durch die Steuerberater und der zinsfreie Karenzzeitraum um sechs Monate verlängert.
Quelle: Erläuterung zur 1000. Sitzung des Bundesrates v. 12.2.2021, www.bundesrat.de
Fahrerlaubnisrecht
Sperrvermerk für im Ausland erteilte Fahrerlaubnis (VG Trier, Beschl. v. 9.2.2021 – 1 L 31/21.TR)
Mit Beschl. v. 9.2.2021 (1 L 31/21.TR) hat das VG Trier im Eilverfahren entschieden, dass eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrzeugklassen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn die Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. In diesem Fall dürfe die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheid feststellen, dass die Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige und zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier Nr. 5/2021 v. 22.2.2021
Leasingrecht
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen (BGH, Urt. v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20)
Mit Urt. v. 24.2.2021 (VIII ZR 36/20) hat der u.a. für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrages nicht zusteht. Die Parteien hatten im Jahr 2015 einen Kilometerleasingvertrag über ein Neufahrzeug geschlossen. Aufgrund eines im Jahr 2018 erklärten Widerrufs verlangt der Kläger die Rückerstattung der gezahlten Leasingraten. Nach dem Urteil des BGH steht dem Kläger kein Widerrufsrecht zu. Die Vorschrift des § 506 BGB sei weder direkt noch analog auf Kilometerleasingverträge anwendbar. In der Erteilung einer Widerrufsinformation liege auch kein Angebot auf Einräumung eines von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängigen Widerrufsrechts.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 039/2021 v. 24.2.2021
Verkehrsbußgeldrecht
Taschenrechner am Steuer verboten (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19)
Der für das Verkehrsstrafrecht zuständige 4. Strafsenat hat in einem am 18.2.2021 veröffentlichten Urt. v. 16.12.2020 (4 StR 526/19) entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ein Taschenrechner darf daher am Steuer nicht benutzt werden. Hintergrund der Entscheidung ist eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer verboten. Die Neuregelung erfasst dagegen alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind u.a. auch Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann dürfe der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder müsse eine Sprachsteuerung nutzen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 037/2021 v. 18.2.2021
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 3/2021, S. 122