ZPO § 98 Satz 2 § 494a Abs. 2; BGB § 133 § 157
Leitsatz
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs im Kostenfestsetzungsverfahren über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten eines vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens.
BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – VII ZB 7/21
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte beim LG Kempten in einem selbstständigen Beweisverfahren die Beweiserhebung über angebliche Planungsfehler des Antragsgegners bei der Erbringung von Architektenleistungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Nachdem dieses Gutachten vorlag, hat das LG Kempten den Antragsteller durch Beschl. v. 7.6.2019 zur Klageerhebung binnen sechs Wochen ab Zustellung des Beschlusses aufgefordert. Dem kam der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. Hieraufhin hat das LG Kempten auf Antrag des Antragsgegners am 5.8.2019 eine Kostenentscheidung gem. § 494a ZPO erlassen, nach der der Antragsteller die dem Antragsgegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Dieser Kostenbeschluss wurde rechtskräftig, weil Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt wurden.
Der Antragsteller erhob mit Klageschrift vom 3.9.2019 der beim LG Kempten Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus dem Architektenvertrag der Parteien, die Gegenstand des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens waren. Dieser Rechtsstreit wurde durch Vergleich vom 12.2.2020 beendet, der im Kostenpunkt vorsah, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10 vom Antragsgegner und zu 9/10 vom Antragsteller getragen werden.
Vor Erhebung der vorgenannten Klage hatte der Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren einen Kostenfestsetzungsantrag über zuletzt 6.663,30 EUR gestellt. Der Rechtspfleger des LG hat nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in dem selbstständigen Beweisverfahren die Kosten in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2020 antragsgemäß festgesetzt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht eingelegt worden.
Durch Beschl. v. 15.9.2020 hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2020 von Amts wegen mit der Begründung aufgehoben, dieser Beschluss berücksichtige nicht die im Hauptsacheverfahren ergangene Kostenentscheidung und sei daher unrichtig. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens seien auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens neu festzusetzen.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die – nach Nichtabhilfe seitens der Rechtspflegerin – das OLG München zurückgewiesen hat. Dies hat das OLG damit begründet, der Rechtspfleger des LG Kempten habe im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2020 trotz der bereits im Hauptsacheverfahren getroffenen abweichenden Kostenregelung im Vergleich vom 12.2.2020 über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auf der Grundlage des Kostenbeschlusses vom 5.8.2019 die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners gesondert festgesetzt. Trotz der formalen Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.3.2020 war die Rechtspflegerin nach Auffassung des OLG München nicht gehindert gewesen, diesen Beschluss wieder aufzuheben. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung infolge der Kostenregelung aus dem Hauptsacheverfahren eine prozessual überholte Kostenregelung zugrunde gelegen. In einem solchen Fall entfalte der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen. Die Rechtspflegerin habe ihn deshalb zur Beseitigung des falschen Rechtsscheins aus Gründen der Rechtsklarheit zu Recht deklaratorisch aufgehoben.
Die dagegen von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg.
2 Aus den Gründen:
Zitat
II.
[6] Die gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
[7] 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das LG habe im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2020 rechtsirrig trotz der bereits im Hauptsacheverfahren getroffenen abweichenden Kostenregelung aus dem Vergleich vom 12.2.2020 auf der Grundlage des Kostenbeschlusses vom 5.8.2019 die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das selbstständige Beweisverfahren gesondert festgesetzt. Unstreitig bestehe zwischen dem selbstständigen Beweisverfahren und dem anschließenden Klageverfahren zwischen den Parteien Streitgegenstandsidentität. Demzufolge zählten die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich zu den Kosten des Rechtsstreits. Der Kostenbeschluss vom 5.8.2019 sei zwar formal in Rechtskraft erwachsen. Die nach § 494a Abs. 2 ZPO ergangene isolierte Kostenentscheidung zu den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens habe aber nicht unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens endgültig Bestand. Der Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO habe nur vorläufigen Charakter und stehe unter der auflösenden Bedingung, dass in dem nach der Fristsetzung anhängig gemachten Hauptsacheprozess eine abweichende...