Der Entscheidung des OLG Hamm ist zuzustimmen.
Im Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung gem. § 11 RVG, für das in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 21 Nr. 2 RPflG der Rechtspfleger, in den übrigen Verfahrensordnungen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist, ist über den den Anwaltsgebühren zugrundeliegenden Gegenstandswert nicht zu entscheiden, wenn er umstritten ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes obliegt nämlich gem. § 33 Abs. 1 RVG dem Gericht des Rechtszuges, also dem erkennenden Richter des Prozessgerichts. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Gesetz in § 33 RVG ein gesondertes Verfahren mit einem besonderen Rechtsmittelsystem (s.§ 33 Abs. 3–6 RVG) eingeführt.
Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG
Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist in § 11 Abs. 4 RVG ausdrücklich geregelt, dass der mit diesem Verfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Verfahren auszusetzen hat, wenn einer der Verfahrensbeteiligten den von dem Rechtsanwalt angesetzten Gegenstandswert bestritten hat. In einem solchen Fall hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Akten dem Prozessgericht zur Entscheidung vorzulegen, das dann nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1, 33 RVG den Gegenstandswert durch gesonderten Beschluss festsetzt. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Vergütungsfestsetzungsverfahren Fortgang zu geben und bei seiner Entscheidung den vom Prozessgericht festgesetzten Gegenstandswert zugrunde zu legen. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist erst recht auszusetzen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die Festsetzung des Gegenstandswertes ausdrücklich oder konkludent beantragt hat.
Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO
Anders als für das Vergütungsfestsetzungsverfahren in § 11 RVG ist eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens im Gesetz nicht ausdrücklich für den Fall vorgeschrieben, dass der Verfahrens- oder Gegenstandswert bestritten wird. Jedoch ist der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ebenfalls verpflichtet, das Verfahren bis zur Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Prozessgericht auszusetzen. Dies folgert der BGH (RVGreport 2014, 240 (Hansens) = AGS 2014, 246 m. Anm. Norbert Schneider) aus der entsprechenden Anwendung der § 104 Abs. 3 ZPO und § 11 Abs. 4 RVG. Diese Verpflichtung der Aussetzung besteht auch noch im Rechtsmittelverfahren (OLG Brandenburg AGS 2014, 65). Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen (OLG Koblenz AGS 2019, 199 m. Anm. Norbert Schneider). Das Beschwerdegericht wird deshalb in einem solchen Fall die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen zur Nachholung der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nach erfolgter Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Prozessgericht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Kostenfestsetzungsverfahren der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und für das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes das Prozessgericht, also der Richter zuständig ist. Außerdem ist der Rechtsmittelzug unterschiedlich. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist gem. § 33 Abs. 3–6 RVG die Beschwerde und ggf. auch noch die weitere Beschwerde gegeben. Eine Rechtsbeschwerde ist dagegen ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen im Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren ist in Zivil- und Arbeitssachen die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 1 RPflG oder die sofortige Beschwerde gegeben. Das Beschwerdegericht kann auch die Rechtsbeschwerde an den BGH zulassen, die im Verfahren betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die Verpflichtung zur Aussetzung des Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahrens wird in der Praxis leider nicht immer beachtet.
III. Nebenentscheidungen
Das OLG Hamm hat hier zurecht keine Kostenentscheidung getroffen Im Vergütungsfestsetzungsverfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz ist nämlich gem. § 11 Abs. 2 S. 6 RVG eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Ohne nähere Ausführungen hierzu ist das OLG Hamm zutreffend davon ausgegangen, dass dies nicht nur für die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung selbst gilt, sondern auch für eine Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
zfs 3/2022, S. 166 - 167