II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, begründet.

1. Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin auch begehrt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus einem bestimmten Rechtsgrund, nämlich aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB – fahrlässiger Körperverletzung – haftet. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

a. Ein Streit über ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur zum Teil vor.

aa. Unter einem Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 3). Das Rechtsverhältnis muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. OLG München Urt. v. 26.2.2015 – 23 U 2301/14, Rn. 51, beck-online).

Zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis können auch einzelne sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen beziehungsweise Rechtshandlungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. OLG Hamm Urt. v. 20.7.2017 – 28 U 182/16, Rn. 32, beck-online; BGH Urt. v. 20.2.2008 – VIII ZR 139/07, Rn. 9, beck-online).

bb. Die Klage hat insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand, als die Klägerin generell die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 13.10.2019 für sämtliche materiellen (soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen) und immateriellen Schäden geltend macht. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin sind gegeben. Die Beklagte zu 1) hat als Fahrerin nach §§ 18 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB, der Beklagte zu 2) als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagte zu 3) als Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für den Schaden einzustehen, der der Klägerin wegen des Unfalls vom 13.10.2019 entstanden ist. Es ist unstreitig, dass der Verkehrsunfall durch einen Fahrfehler der Beklagten zu 1) verursacht worden ist und die Beklagten allein für die Unfallfolgen haften. Mit der Nennung des Datums des Verkehrsunfalls ist das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis hinreichend konkret bezeichnet.

cc. Hingegen ist im Hinblick auf die begehrte Feststellung des Rechtsgrunds des Schadensersatzanspruchs sowie der Verschuldensform "Fahrlässigkeit" kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Die Feststellung, dass sich der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) (auch) aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, ist – ebenso wie die Fahrlässigkeit – bloßes Element betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis. Durch eine Aufnahme des Rechtsgrunds des § 823 Abs. 1 BGB in den Tenor würde letztendlich festgestellt, dass der Schaden durch eine schuldhafte Rechtsgutverletzung der Beklagten zu 1) verursacht worden ist. Diese Elemente des Rechtsverhältnisses sind jedoch nicht feststellungsfähig.

dd. Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass ein Antrag auf Feststellung des Haftungsgrundes aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung unter Umständen statthaft sein kann (vgl. BGH Versäumnisurt. v. 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, Rn. 20, beck-online). So besteht für die Feststellung des Haftungsgrundes einer unerlaubten Handlung grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, wenn es für Vollstreckungserleichterungen nach § 850f Abs. 2 ZPO oder für den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO auf den Umstand ankommt, dass eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 10; BGH Versäumnisurt. v. 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, Rn. 20, beck-online). In einem solchen Fall stellt die Frage nach dem Haftungsgrund nicht eine bloße Vorfrage für die generelle Feststellung der Haftung des Klagegegners dar, vielmehr folgen aus dem Haftungsgrund weitere subjektive Rechte bei der Vollstreckung bzw. im Insolvenzverfahren. Eine Haftung der Beklagten aus vorsätzlicher Handlung ist hier aber nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens und steht auch nicht im Raum.

ee. Soweit die Klägerin meint, wegen einer verschuldensabhängigen Haftung gemäß §§ 823 ff. BGB einen höheren Anspruc...

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