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zfs 03/2022, Maßgeblicher Zeitpunkt der Schadensfeststellung und Ersatz von Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung

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BGB § 249 Abs. 2

Leitsatz

1. Der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, kann die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der – hypothetisch erforderlichen – Reparaturkosten beanspruchen. (Rn. 17)

2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. (Rn. 21)

BGH, Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19

Sachverhalt

[1] Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 26.1.2017 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein im Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alter BMW X1, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht in der Revisionsinstanz dem Grunde nach außer Streit.

[2] Der Kläger bezifferte den ihm entstandenen Fahrzeugschaden auf der Grundlage eines am 4.2.2017 eingeholten Sachverständigengutachtens auf 5.262,91 EUR netto. Die Beklagte zu 2 legte ihrer Schadensberechnung unter Hinweis auf die im Wohnort des Klägers gelegene Vergleichswerkstatt L. geringere Stundenverrechnungssätze zugrunde und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von lediglich 4.503,88 EUR. Auf der Basis hälftiger Haftungsverteilung zahlte sie hierauf einen Betrag in Höhe von 2.251,94 EUR.

[3] Mit Urt. v. 29.10.2018 hat das Amtsgericht – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die Reparaturkosten auf den Mittelwert von 4.883,39 EUR geschätzt und die Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % zu ihren Lasten zur Zahlung von weiteren 2.631,45 EUR...

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