Das Thema Obliegenheitsverletzung ist beim Haftungsgrund zu thematisieren, nicht bei den Billigkeitserwägungen zur Höhe des Schmerzensgeldes. Die freiwillige Teilnahme am Straßenverkehr mit seinen Risiken ist sozialadäquat – eine "Mithaftung durch die Hintertür" ist demnach unzulässig.[11]
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