Unter dem Oberbegriff der Unfallmanipulation sind verschiedene Varianten betrügerischen Handelns zu erfassen.
1. Der verabredete Unfall
Die in der Praxis häufigste Variante besteht als sog. verabredeter Unfall darin, dass der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Kraftfahrzeuges eingewilligt hat und das behauptete Unfallereignis zusammen mit dem Schädiger inszeniert. Der Nachweis dieser Einwilligung ist i.d.R. im Rahmen eines sog. Indizienbeweises zu führen: Ausschlaggebend ist dafür eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Voraussetzung dafür ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit durch den Tatrichter, wobei diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können.
Praxistipp: Einen Sonderfall des verabredeten Unfalls bildet das sog. Berliner Modell, bei dem die verabredete vorsätzliche Beschädigung eines abgestellten Fahrzeugs durch einen gestohlenen Pkw erfolgt, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Üblicherweise wird dabei das den Schaden verursachende Kfz am vermeintlichen "Unfallort" zurückgelassen, um auf diese Weise die Feststellung des Ersatzverpflichteten zu erleichtern.
2. Der provozierte Unfall
Davon zu unterscheiden ist das provozierte Verkehrsunfallereignis, bei dem das angebliche "Unfallopfer" eine aus seiner Sicht klare Verkehrssituation mit dem unachtsamen Fahren eines anderen Verkehrsteilnehmers ausnutzt, um unter Zurückstellen jeglichen Vermeidungsverhaltens einen Schaden an seinem Fahrzeug zuzulassen. Derartige Fälle, die zugleich den Straftatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, werden häufig erst nach einer Reihe gleich ablaufender und auffälliger Unfallereignisse erfasst, dann aber auch mit der notwendigen Konsequenz entschieden – so beispielsweise in einem vom Verfasser betreuten Komplex, bei dem der Täter erst nach über 30 Unfällen in Serie aufgefallen war.
3. Der ausgenutzte Unfall
Eine weitere Form stellt schließlich der ausgenutzte Unfall dar. Bei diesem werden vom Anspruchssteller Schäden geltend gemacht, die entgegen seinem Vorbringen nicht auf dem Unfallereignis beruhen. Bei diesen Fällen kann es sich um einen abgesprochenen oder provozierten Unfall im o.g. Sinne handeln, mit dem zugleich das Ziel verfolgt wird, Vorschäden gewinnbringend abzurechnen, welche nicht dem Unfall zugeordnet werden können. Es kann sich aber auch um ein unfreiwilliges Schadensereignis handeln, welches der betroffene Geschädigte zum Anlass nimmt, einen bereits bestehenden Vorschaden im anstoßrelevanten Bereich zusätzlich als vermeintlich neuen Schaden zu deklarieren.
Praxistipp: Um welche der beiden Varianten es sich handelt, kann i.d.R. aufgrund der zur Vorschadenproblematik entwickelten Rechtsprechung dahinstehen, wenn sich die geltend gemachten Schäden nicht als geschlossene Lösung dem behaupteten Unfallereignis zuordnen lassen.