Besteht auf Seiten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers der Verdacht, dass sein Versicherungsnehmer den behaupteten Versicherungsfall einvernehmlich mit dem Geschädigten als Anspruchsteller im Rahmen eines abgesprochenen Unfallereignisses herbeigeführt hat, bei dem der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt oder aber hat der Versicherungsnehmer den Schaden zumindest vorsätzlich herbeigeführt hat, ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu einem Beitritt im Wege der Nebenintervention berechtigt. Ein solcher Beitritt ist sowohl anerkannt, wenn der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer mitverklagt wird und kann erst recht erfolgen, wenn sich die Klage nur gegen den Versicherungsnehmer oder andere mitversicherte Personen richtet.
1. Zulässigkeit der Nebenintervention
Besteht aus Sicht der hinter der versicherten Person des Schädigers stehenden Haftpflichtversicherung der Verdacht, dass es sich um ein "manipuliertes Schadensereignis" handelt, so ist sie berechtigt, dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der versicherten Person beizutreten und für diese wirksam alle Prozesshandlungen vorzunehmen.
Eine solche Nebenintervention ist nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die beitretende Person wie hier der Versicherer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die Partei, auf deren Seite der Beitritt erfolgt, obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist dabei weit auszulegen, wobei jedoch ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse nicht genügt. Erforderlich ist, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn im Rahmen des Direktanspruchs gegen die Kraftfahrthaftpflichtversicherung diese selber in Anspruch genommen wird. Aber auch bei einer Klage nur gegen den Versicherungsnehmer ohne eine andere mitversicherte Person müsste der Versicherer ggf. Deckung gewähren, wenn der Haftpflichtprozess zulasten des Versicherungsnehmers ausgeht, so dass auch in diesem Fall ein rechtliches Interesse besteht.
2. Wirkung bei Streitgenossen
Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es nämlich, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Kfz-Haftpflichtversicherer soll nämlich nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden.
Praxishinweis: Üblicherweise erfolgt die Bestellung in diesem Fall mit der Formulierung, dass eine Verteidigungsanzeige für den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer abgegeben und eine Klagabweisung angekündigt wird. Dies wird mit dem Hinweis verbunden, dass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dem Rechtsstreit auf Seiten des oder der weiteren Beklagten im Wege der Nebenintervention beitritt und der Abweisungsantrag auch in dieser Eigenschaft gestellt wird.
Festzuhalten ist daher, dass es dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht – wie vom Geschädigten behauptet – unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden.
Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen nach § 61 ZPO handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen. Zudem ist die Vorgabe des § 69 ZPO zu beachten: Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess e...