Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG [VG München, Beschl. v. 16.8.2022 – M 19 S 22.3225] zu ändern oder aufzuheben wäre. Soweit der Antragsteller pauschal auf sein Vorbringen im Klageverfahren Bezug nimmt, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.
1. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids v. 25.5.2022, zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1.5.2022 in Kraft getretene Gesetz vom 15.1.2021 (BGBl I S. 530), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der FeV v. 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch die zum Teil zum 19.1.2022 in Kraft getretene Verordnung vom 18.3.2022 [BGBl I S. 498]), ergeben.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 S. 3 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG) wurde.
2. Daran gemessen ist jedenfalls im Eilverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen und acht Punkte nach dem Fahreignungsbewertungssystem erreicht hat, so dass seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
a) Soweit der Antragsteller einwendet, die Bußgeldbescheide v. 13.3.2020, 12.10.2020 sowie 22.3.2021 seien ihm nicht bekannt gemacht worden und damit auch nicht rechtskräftig, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die rechtskräftige Ahndung der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeiten ist zwar, wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 3 StVG ergibt, tatbestandliche Voraussetzung für das Entstehen von Punkten und damit für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG, hier also der Verwarnung sowie der Fahrerlaubnisentziehung. Dafür trägt die Fahrerlaubnisbehörde nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.12.2022 – 13 S 2057/22 – juris Rn 7). Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinn zu, dass Behörden und Gerichte an den vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Inhalt der Entscheidungen gebunden wären. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer Eintragung, muss dem daher nachgegangen werden und eine fehlerhafte Eintragung gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1987 – 7 C 83.84 – BVerwGE 77, 268 = juris Rn 12, 16 zum Verkehrszentralregister; Beschl. v. 15.12.2006 – 3 B 49.06 – NJW 2007, 1299 Rn 5; VGH BW, a.a.O. Rn 8, 11).
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde schon auf einfaches Bestreiten der rechtskräftigen Ahndung hin in diese Richtung ermitteln und die Akten über die den Eintragungen zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8.12.2022, a.a.O. Rn 9 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2022 – 6 B 5/22 – NJW 2022, 1473 Rn 8). Vielmehr darf sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihr nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen zutreffend sind, und sich darauf stützen (vgl. VGH BW, a.a.O. Rn 11). Zum einen haben Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden, die nach § 28 Abs. 4 S. 1 StVG zur Übermittlung der im Fahreignungsregister zu speichernden Daten verpflichtet sind, die Voraussetzungen der Speicherung zuvor zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1987, a.a.O. Rn 10). Dazu gehört bei Entscheidungen über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit deren Rechtskraft (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG). Dies schließt Fehler, etwa bei Übersehen eines Einspruchs, zwar nicht gänzlich aus. Insbesondere ein Mangel der hier vorgetragenen Art, dass eine Entscheidung dem Betroffenen gar nicht bekannt gemacht wird, erscheint gleichwohl sehr unwahrscheinlich. Bußgeldbescheide sind zuzustellen (§ 50 Abs. 1 S. 2, § 67 Abs. 1 OWiG). Somit können Zeit und Art der Bekanntgabe anhand der Zustellungsurkunde nachgewiesen (vgl. dazu BT-Drucks 14/4554 S. 15 zu § 166 ZPO sowie Lampe in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 51 Rn 1) und von der Bußgeldbehörde ohne Weiteres überprüft werden. Ist im Fahreignungsregister die Rechtskraft unter einem konkreten Datum eingetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bußgeldbehörde eine Zustellungsurkunde vorliegt und sie den Eintritt der Rechtskraft anhand dieser überprüft hat. Zum ande...