OWiG § 67
Leitsatz
In Abweichung zu den für das Strafverfahren gelten Grundsätzen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wird im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zulässigkeit auch einer telefonischen Einlegung grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück, in dem die Erklärung des Betroffenen niedergeschrieben wird, die Verwaltungsbehörde, den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung angibt und dieses vom beurkundenden Beamten oder Angestellten unterschrieben wird. Ebenso muss sich die Beurkundung auf die Tatsache erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde. (Leitsatz der Redaktion)
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 14.10.2022 – 5 Qs 112/
1 Sachverhalt
Die ZBS hat gegen den Betroffenen als Führer eines Elektrokleinstfahrzeuges 224WMD wegen des fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (0,40 mg/l Atemalkoholkonzentration) eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verhängt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 28.1.2022 zugestellt. Am 11.2.2022 rief der Betroffene bei der ZBS an und erklärte, dass er möchte, dass die Mitarbeiterin telefonisch einen Einspruch aufnehme. Es wurde ein entsprechender Telefonvermerk gefertigt, der mit dem Aktenzeichen des Verfahrens überschrieben ist und in der Unterschriftszeile mit der maschinengeschriebenen Unterzeichnung "Im Auftrag Frau B." abschließt. Mit Schreiben des Verteidigers vom 14.2.2022 bei der ZBS am 14.2.2022 eingegangen, legte dieser nochmals Einspruch ein. Das AG hat den Einspruch als unzulässig verworfen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Das LG Kaiserslautern hat auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des AG aufgehoben.
2 Aus den Gründen:
[…] II. 1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen A. J. hat auch in der Sache Erfolg. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid als unzulässig erfolgte zu Unrecht, da der Einspruch form – bzw. fristgerecht eingelegt wurde gem. § 67 OWiG.
Der Bußgeldbescheid vom 24.1.2022 wurde dem Betroffenen am 28.1.2022 zugestellt. Ablauf der Frist zur Einlegung des Einspruchs war der 11.2.2022. An diesem Tag legte der Betroffene telefonisch bei der Bußgeldstelle Einspruch ein. Dieser Einspruch erfolgte in der gem. § 67 OWiG vorgeschriebenen Form. Hiernach hat der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde zu erfolgen. In Abweichung zu den für das Strafverfahren gelten Grundsätzen für die Einlegung von Rechtsbehelfen wird im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Zulässigkeit auch einer telefonischen Einlegung grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.1979 – 1 StR 164/79, NJW 1980, 1290; OLG Karlsruhe VRS 54, 446; OLG Düsseldorf VRS 54, 361; BeckOK OWiG/Gertler, OWiG, § 67, Rn 71; Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, OWiG, § 67, Rn 35). Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück, in dem die Erklärung des Betroffenen niedergeschrieben wird, die Verwaltungsbehörde, den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt seiner Erklärung angibt und dieses vom beurkundenden Beamten oder Angestellten unterschrieben wird. Ebenso muss sich die Beurkundung auf die Tatsache erstrecken, dass der Rechtsbehelf fernmündlich eingelegt wurde (BGH, Beschl. v. 20.12.1979 – 1 StR 164/79, NJW 1980, 1290, 1291; OLG Karlsruhe VRS 54, 446).
Der Vermerk vom 11.2.2022 erfüllt vorliegend diese Anforderungen, wobei es unschädlich ist, dass die Niederschrift nicht von der beurkundenden Person handschriftlich unterschrieben ist, sondern dort lediglich maschinenschriftlich der Name der Sachbearbeiterin aufgeführt ist. Da die ZBS ihre Akten elektronisch führt, ist eine handschriftliche Unterschrift der beurkundenden Person schon grundsätzlich nicht möglich. Zwar ließe sich erwägen, Dokumente, die schriftlich abzufassen und zu unterschreiben sind, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen. Dies würde indessen die Anforderungen an die Formvoraussetzungen eines wirksamen Einspruchs im Bußgeldverfahren überspannen. Es muss hiernach letztlich Gewissheit bestehen, von wem die Niederschrift aufgenommen wurde und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 54, 361; BeckOK OWiG/Gertler, 35. Ed. 1.7.2022, § 67 Rn 72; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl., § 67 Rn 70). Dem wird die hier vorliegende Niederschrift gerecht. Es bestehen keine Zweifel, dass das Schriftstück von der zuständigen Sachbearbeiterin der ZBS stammt. Es trägt in der Unterschriftszeile denselben Namen wie die übrigen Schriftstücke in der Bußgeldakte und ist unter dem entsprechenden Aktenzeichen abgefasst. Da auch die o.g. inhaltlichen Formanforderungen gewahrt sind, ist auch unzweifelhaft, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. Dies wird ferner daran ersichtlich, dass die zuständige Sachbearbeiterin im späteren Verlauf dem Verteidiger des Betroffenen im Rahmen ...