Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig.

Gegen Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG gerichtliche Entscheidung beantragen. Wie aus § 62 Abs. 1 S. 2 OWiG, der § 305 S. 2 StPO nachgebildet ist, folgt, muss die Maßnahme aber selbstständige Bedeutung haben; sie darf überdies nicht nur der Vorbereitung der Entscheidung dienen, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird (vgl. Kurz, in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 62, Rn 5). Eine Maßnahme ist also nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sich ihre prozessuale Bedeutung nicht ausschließlich in der sachlichen Aufklärung erschöpft (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 16.4.1999 – 2 Ws 117/99, Rn 2, juris), sondern wenn sie darüber hinaus in den Rechtskreis einer Person in materieller oder prozessualer Hinsicht eingreift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage 2017, § 305, Rn 5). Unanfechtbar ist mithin unter anderem die Ablehnung einer Beweisanregung (vgl. Kurz, a.a.O., Rn 7).

Die Bußgeldbehörde hat unter dem 13.10.2022 Akteneinsicht gewährt und damit sämtliche Beweise, auf die der Schuldvorwurf gestützt wird, offengelegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich mithin nicht gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht, sondern gegen auf die Ablehnung einer Beweisanregung (Beiziehung d. gesamten Messreihe), welche – wie ausgeführt – unanfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.

Mitgeteilt von RA Christian Janeczek, Dresden

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