Das AG hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes als Kraftfahrzeugführer auf eine Geldbuße von 190 EUR anstelle der im Bußgeldbescheid festgesetzten 135 EUR erkannt. Das OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

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