StPO § 265
Leitsatz
Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen — insbesondere einschlägiger Art — zu seinem Nachteil muss ein Betroffener rechnen. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2023 – 3 ORBs 93/23
1 Sachverhalt
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes als Kraftfahrzeugführer auf eine Geldbuße von 190 EUR anstelle der im Bußgeldbescheid festgesetzten 135 EUR erkannt. Das OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
[…] II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Bei Geldbußen von – wie hier – mehr als 100,00 EUR, aber nicht mehr als 250,00 EUR bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG der Zulassung. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Die hier allein erhobene Verfahrensrüge, mit der die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) wegen eines fehlenden Hinweises des Gerichts, die Geldbuße zu erhöhen, geltend gemacht wird, dringt nicht durch.
Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, was vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen – insbesondere einschlägiger Art – zu seinem Nachteil muss ein Betroffener rechnen. Hinzu kommt aber vor allem, dass bei der Bemessung der Regelsätze des Bußgeldkataloges gemäß § 3 Abs. 1 BKatV von fehlenden Eintragungen ausgegangen wird. Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt daher bei ordnungsgemäßer Einführung von Vorahndungen in der Hauptverhandlung nicht vor, weil der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. BeckOK OWiG/Bär, § 80 Rn 30). Zudem war gegen den Betroffenen bereits im Bußgeldbescheid nicht die Regelgeldbuße festgesetzt worden, sondern es war wegen der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister eine (moderate) Erhöhung der Regelgeldbuße von der Bußgeldbehörde vorgenommen worden. Der von § 265 Abs. 2 StPO verfolgte Zweck, den Betroffenen nicht mit neu hervortretenden Umständen zu überraschen, die er nicht dem Bußgeldbescheid entnehmen konnte, ist deshalb hier gegenstandslos (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.1979 – 6 Ss Owi 1576/79). Aufgrund der Voreintragungen musste der Betroffene mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen.
Auch aufgrund der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht war das Gericht zu einem Hinweis auf seine Absicht, die Geldbuße zu erhöhen, nicht gehalten. Das Gesetz hat für den Fall, dass das Gericht durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, den Betroffenen mit dem Risiko einer gegenüber dem Bußgeldbescheid erhöhten Geldbuße belastet (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Es liegt in der Konsequenz dieser Regelung, die Entscheidung über eine Rücknahme des Einspruchs (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 3 StPO) allein dem vorn Verlauf der Hauptverhandlung bestimmten Ermessen des Betroffenen bzw. seines Verteidigers zu überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
zfs 3/2024, S. 168 - 169