1. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss er die sie tragende Argumentation entkräften.

2. Zum Rechtmäßigkeit der im Bußgeldverfahren ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung (hier: Anhörung im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene) (Leitsatz der Schriftleitung)

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.11.2023 – 12 ME 98/23

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