StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Leitsatz
1. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss er die sie tragende Argumentation entkräften.
2. Zum Rechtmäßigkeit der im Bußgeldverfahren ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung (hier: Anhörung im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene) (Leitsatz der Schriftleitung)
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.11.2023 – 12 ME 98/23
1 Aus den Gründen: “… II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Hannover vom 10.8.2023 – 15 B 3320/23- hat keinen Erfolg …
Die Antragstellerin kritisiert, das VG habe die Auffassung des Antragsgegners geteilt, dass die Verfolgungsbehörde sie gleichzeitig sowohl als Betroffene als auch als Zeugin habe anhören dürfen. Soweit ersichtlich, werde dies jedoch nicht weiter begründet. Daher werde um Überprüfung der gegenteiligen Rechtsauffassung durch das Beschwerdegericht gebeten. Nach ihrer, der Antragstellerin, Auffassung könne weder eine natürliche noch eine – wie hier – juristische Person gleichzeitig Betroffene und Zeugin sein. Die gegenteilige Annahme verstoße gegen die Logik. Solange sie von der Verfolgungsbehörde als Betroffene behandelt worden sei, gegen die sich die Ermittlungen gerichtet hätten, sei sie zu keiner Mitwirkung an der Fahrerermittlung verpflichtet gewesen. Anders wäre dies gewesen, wenn die Verfolgungsbehörde sie ausschließlich als Zeugin angeschrieben hätte. In diesem Fall hätte sie unabhängig von der schlechten Qualität des Fahrerfrontfotos auch an der Fahrerermittlung mitgewirkt.
Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Allerdings scheitert die Beschwerde nicht bereits an einer fehlenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn 22a). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss er die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des VG abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn 56, und Beschl. v. 10.2.2014 – 7 ME 105/13, juris, Rn 26). Hieraus folgt zwar, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn 31, m.w.N.). Anderes gilt aber dann, wenn das VG auf dieses Vorbringen argumentativ nicht eingegangen ist. So liegt es im vorliegenden Falle, obwohl die Vorinstanz den wiederholten Einwand der Antragstellerin durchaus zur Kenntnis genommen, erwogen und – zutreffend – für im Ergebnis unerheblich erklärt hat. Denn es bleibt anhand der Gründe des angefochtenen Beschlusses unklar, weshalb der Einwand fehlgeht.
Fehl geht er deshalb, weil die Antragstellerin Einzelheiten des Bußgeldverfahrens nicht differenziert genug in den Blick nimmt und außerdem rechtliche Anforderungen dieses Verfahrens in unzutreffender Weise zu Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht erhebt.
Es ist ihr allerdings einzuräumen, dass eine Betroffene in dem gegen sie geführten Bußgeldverfahren nicht zugleich als Zeugin vernommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.8.2020 – 12 ME 114/20, juris, Rn 17). Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist aber noch keine Zeugenvernehmung, sodass jedenfalls bei vollständiger Ungewissheit über die tatsächliche Beziehung einer Anzuhörenden zur Tat (alternativ als Tatverdächtige oder Zeugin) schon deshalb die Anhörung als Betroffene mit einer quasi hilfsweisen Anhörung als Zeugin kombiniert werden darf (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.1.2019 – 12 ME 170/18, NJW 2019, 1013 ff. [BGH 10.10.2018 – 4 StR 311/18], hier zitiert nach juris, Rn 20, m.w.N.).
Eine juristische Person – wie die Antragstellerin – kann die Ordnungswidrigkeit einer Überschreitung der zuläs...