“… Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist.
a) Danach ist eine Wertfestsetzung bereits deshalb ausgeschlossen, weil es an der Fälligkeit der Vergütung fehlt. Gemäß § 8 Abs. 1 RVG ist die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist beziehungsweise --sofern der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird-- wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Hieran fehlt es in Bezug auf das unter dem Aktenzeichen IV B 43/23 geführte Beschwerdeverfahren.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Antrag nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG gestützt werden (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.3.2006 – 2 Ta 54/06, Rn 5; Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Kap. 14, B. Verfahrenswert Rn 202; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, “Gegenstandswert, Festsetzung (§ 33 RVG)‘ Rn 1020; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 33 RVG Rn 18). Daraus, dass der Prozessvertreter gemäß § 9 RVG einen Vorschuss verlangen kann, folgt nicht, dass für diese Zwecke ein Wert festzusetzen ist, denn der Prozessbevollmächtigte kann den aus seiner Sicht zutreffenden Wert zugrunde legen und danach den Vorschuss verlangen (vgl. z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.3.2006 – 2 Ta 54/06, Rn 5, NZA-RR 2006, 320).
c) Zudem kommt die vom Antragsteller begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen und es an einem solchen Wert --auch ohne gerichtliche Festsetzung -- nicht fehlt (vgl. Beschlüsse des BFH v. 15.12.2014 – VII S 37/14, Rn 2; v. 29.9.2010 – VI S 6/10, Rn 4).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Dabei entspricht der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Maßgebend ist grundsätzlich der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 29.2.2012 – IV E 1/12, Rn 9). Allerdings darf der Streitwert nicht unter einem Mindestbetrag von 1.500 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) angenommen werden (vgl. BFH, Beschl. v. 29.9.2010 – VI S 6/10).
2. Der Antrag ist auch nicht als Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zu verstehen. Zum einen hat der Antragsteller ausdrücklich eine Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG beantragt, zum anderen wäre auch eine vorläufige Streitwertfestsetzung unzulässig (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 17.11.2015 – III S 11/15).
3. Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG, vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 15.12.2014 – VII S 37/14, Rn 1; Beschluss des BGH v. 11.4.2023 – I ZB 55/22, Rn 3).
4. Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).“