Der Kl. macht gegen die Bekl. (vorläufige) Leistungen aus einer den Strafrechtsschutz umfassenden A.-Versicherung geltend.
Die K. GmbH (VN), deren Geschäftsführer der Kl. war, unterhielt bei der beklagten Versicherung mit Wirkung ab dem 1.11.2010 einen D&O-Versicherungsvertrag. Der Versicherung liegen die Manager Bedingungen 09/2008 (AVB) sowie die im Versicherungsschein enthaltenen BB "Strafrechtsschutz" zu Grunde.
Im März 2014 leitete das FA für Steuerstrafsachen Z. unter anderem gegen den Kl. ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts, Straftaten gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 150 AO als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB begangen zu haben, ein. Hiervon erfuhr der Kl. Ende Juni 2016 im Zuge der Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses sowie der vorläufigen Festnahme eines Mitbeschuldigten, dem weiteren Geschäftsführer der VN.
Die vom Kl. für seine Verteidigung mandatierte Kanzlei F. und Kollegen suchte mit Schreiben vom 24.8.2016 bei der Bekl. um Deckungsschutz nach. Hierauf teilte die Bekl. unter dem 25.8.2016:
"Im Rahmen des mit unserem Haus abgeschlossenen A.-Vertrages ersetzt der VR die notwendigen Abwehrkosten in u.a. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen versicherte Personen, soweit die Einleitung des jeweiligen Verfahrens mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird. Kosten die nicht in Absprache mit dem VR entstehen werden nicht erstattet. Vorbehaltlich neuer Erkenntnisse die den Versicherungsschutz entfallen lassen würden und einer Prüfung Ihrer Honorarvereinbarung, erstatten wir die Kosten der Verteidigung im Steuerstrafverfahren gegen Herrn B. Bitte teilen Sie uns noch mit, wie Sie Herrn B. gegenüber abrechnen. Darüber hinaus halten Sie uns bitte stets informiert und sprechen weitere Schritte vorab mit uns ab."
Die Honorarvereinbarung übersandte die Kanzlei F. und Kollegen unter dem 31.8. Noch am selben Tag teilte die Bekl. mit:
“… in der vorbezeichneten Angelegenheit erklären wir uns mit den übersandten Honorarvereinbarungen vorbehaltlich der jeweiligen Einzelüberprüfungen einverstanden.
Auch die Honorarnote für das [Anm.: nicht den Kl. betreffende] Haftbeschwerdeverfahren werden wir zunächst überprüfen. Grundsätzlich sind die versicherten Personen versicherungsrechtlich verpflichtet uns zu informieren sobald eine Inanspruchnahme vorliegt. Dies ist hier nicht geschehen. Da nur Kosten erstattet werden die in Absprache mit dem VR anfallen, werden wir nunmehr alle bereits angefallenen Kosten prüfen.”
Die StA B erhob 18.12.2019 Anklage zum LG P. Mit Schreiben vom 20.5.2021 rechnete die Kanzlei F. und Kollegen ihr Tätigwerden im Zeitraum vom 14.7.2016 bis zum 6.12.2016 in Höhe von 15.330,18 EUR gegenüber der Bekl. ab. Die Bekl. lehnte den ab.