Bei der Frage ob und in welchem Umfang nach einem Unfallgeschehen konkret angefallene Mietwagenkosten zu ersetzen sind oder nicht, gibt es eine Vielzahl von "Spielwiesen". Bei einer dieser "Spielwiesen" handelte es sich um die Frage, ob dem Geschädigten der Ausgleich einer Mietwagenrechnung mit der Argumentation verweigert werden darf, dass es sich bei dem Mietwagen um kein Selbstfahrer-Mietfahrzeug gehandelt hat.
Wird ein Fahrzeug als für Mietfahrzeug für Selbstfahrer eingesetzt, muss dies gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 2 FZV der Zulassungsstelle angezeigt werden. Diese Vorgabe bringt zahlreiche Nachteile für den Betrieb mit sich. Beispielsweise führt der Eintrag als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer zu einer drastischen Verkürzung der Hauptuntersuchungsfrist von 36 Monaten auf 12 Monate. Dies ist bei der späteren Vermarktung als Gebrauchtwagen hinderlich.
Es ist daher immer wieder anzutreffen, dass die Fahrzeuge nicht als Vermietfahrzeuge für Selbstfahrer bei der Behörde angezeigt werden. Von Haftpflichtversichererseite wird in diesem Fall damit argumentiert, dass es durch die nicht erfolgte Anzeige zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Vermieters kommt; dies mit der Folge, dass ein höherer Gewinn generiert werden kann als im Vergleich zu einem Mietfahrzeug, das nicht als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer angezeigt wurde. Unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Vermieters kommt oder nicht, ist schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen, dass der Geschädigte keinen Einfluss auf die Anzeige des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle hat und auch keine Erkundigungspflicht. Es ist auf den Geschädigten abzustellen und nicht auf den Vermieter. Kürzungen verbieten sich daher.