II. 1. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung gegen das den Kläger beschwerende Urteil des Landgerichts Kempten vom 22.8.2023 – 14 O 730/23, ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 bis 3 ZPO eingelegt worden und somit zulässig.
2. Die Umstellung des Klageantrags in der Hauptsache sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von einem Leistungsantrag zu einem Feststellungsantrag dahingehend, dass der Rechtsstreit insoweit durch die Zahlung vom 12.9.2023 erledigt wurde, ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (BGH vom 19.6.2008 – IX ZR 84/07 – juris Rn 8) und daher auch in der Berufungsinstanz ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH vom 19.3.2004 – V ZR 104/03 – juris Rn 25).
3. Die Berufung ist sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags als auch hinsichtlich des verbliebenen Leistungsantrags (bezüglich Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 18.3.2023 bis zum 11.9.2023) begründet.
a) Die Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich der Hauptsacheforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist einseitig geblieben, da der Beklagtenvertreter ihr nicht zugestimmt hat, sondern ihr mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung entgegengetreten ist. In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung liegt eine (wie ausgeführt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte) Klageänderung in eine Feststellungsklage mit der dreifachen klägerischen Behauptung, dass die Klage im Zeitpunkt des nach Auffassung des Klägers erledigenden Ereignisses (1) zulässig und (2) begründet war, jedoch (3) nachträglich durch ein bestimmtes Ereignis nach Rechtshängigkeit (hier: Zahlung am 12.9.2023) unzulässig oder unbegründet geworden sei (vgl. BGH vom 2.3.1999 – VI ZR 71/98 – juris Rn 12).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Unabhängig davon, ob man (mit dem Landgericht) bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens in Höhe zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert im Erfordernis einer regelmäßig mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs (vgl. BGH vom 23.5.2006 – VI ZR 192/05 – juris Rn 8 bis 10) eine Fälligkeitsvoraussetzung sieht oder (mit dem Kläger) nicht, ist die Klage jedenfalls mit Ablauf des Sechsmonatszeitraums während der Berufungsinstanz – da das Auto nach dem von niemandem angegriffenen unstreitigen Tatbestand jedenfalls am 3.3.2023 wieder in einem verkehrssicheren Zustand befand, spätestens seit dem 4.9.2023 – zulässig und begründet gewesen. Die somit jedenfalls seit dem 4.9.2023 bestehenden fälligen klägerischen Zahlungsansprüche (Hauptsachebetrag und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) haben sich durch die am 12.9.2023 erfolgte Zahlung erledigt. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache sowie bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist also vollumfänglich begründet, ohne dass es insoweit auf die Frage ankommt, ob im Erfordernis einer mindestens sechsmonatigen Weiternutzung des Autos eine Fälligkeitsvoraussetzung liegt oder nicht.
b) Dem Kläger stehen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) aus dem Hauptsachebetrag in Höhe von 5.359,33 EUR für die Zeit vom 18.3.2023 bis einschließlich 11.9.2023 zu.
aa) Das setzt allerdings zunächst voraus, dass der in der Hauptsache beanspruchte Betrag in Höhe von 5.359,33 EUR am 18.3.2023 bereits zur Zahlung fällig war, was nicht der Fall wäre, wenn es sich bei dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Erfordernis, das Fahrzeug (erforderlichenfalls verkehrssicher teilrepariert) mindestens sechs Monate weiterzunutzen, um einen Reparaturschaden in Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert fiktiv abrechnen zu können, um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelte; dann wäre die Fälligkeit frühestens sechs Monate nach dem Unfall (23.7.2023), spätestens sechs Monate nach Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands (4.9.2023) eingetreten. Der Senat ist der Auffassung, dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten regelmäßigen Erfordernis der mindestens sechsmonatigen Weiternutzung nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt.
(1) Entschieden hat der Bundesgerichtshof diese Frage bislang nur für den Fall, dass der Geschädigte einen Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, konkret abrechnet. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – juris Rn 14 bis 17) in der notwendigen sechsmonatigen Weiternutzung keine Fälligkeitsvoraussetzung gesehen und dies wie in der Berufungsbegründung zitiert begründet.
(2) Der Senat verkennt nicht, dass sich die vom Bundesgerichtshof genannten Gründe gegen die Annahme einer Fälligkeitsvoraussetzung nicht samt und sonders auf den hier gegebenen Fall einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens (in Höhe zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert) üb...