Führt der mit der außergerichtlichen Verkehrsunfall-Schadenregulierung beauftragte Rechtsanwalt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung telefonische Besprechungen zum Unfallhergang und zur Haftung und nimmt er an einem Ortstermin des von der Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen teil, entspricht die Bestimmung einer 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG billigem Ermessen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Saarbrücken, Urt. v. 14.9.2007 – 37 C 1218/06

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