Neben der ganz gravierenden Gefahr der Festlegung eines falschen Zinssatzes und der nicht ausführlichen Aufklärung gegenüber dem Mandanten verweise ich z.T. auf die vorherigen Ausführungen.
Es ist auch notwendig, dass der Anwalt sich jede Seite des Aufklärungsschreibens von dem Mandanten gegenzeichnen lässt oder die Seiten miteinander fest veröst, damit auch der Nachweis erbracht ist, dass der Mandant über jedes Detail aufgeklärt wurde, da nur so der sicherste Weg gegeben ist und eine Haftung aus Anwaltssicht vermieden werden kann. Nur so kann verhindert werden, dass der Freund von heute der Feind von morgen wird.
Auch sollte der Anwalt, der sich mit Personengroßschäden beschäftigt, sich explizit bei einem Abfindungsvergleich mit dem Kapitel der Vorbehalte beschäftigen. Es gehört zu den Anwaltspflichten, den Mandanten über sämtliche Zweifel, Bedenken und Risiken eines solchen Abfindungsvergleiches umfassend zu informieren und aufzuklären. Nur so kann der Mandant entscheiden, ob er diesen Vergleich abschließt oder nicht.
Selbstverständlich und deshalb nur kurz erwähnenswert ist die Tatsache, dass alle Vorbehalte mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils bedacht sein müssen. (Gefahren s. BGH NJW 2002, 1878)
Darüber hinaus halten es die Verfasser auch für sinnvoll, dass der Mandant darüber aufgeklärt wird, welche Zahlungen voraussichtlich erfolgt wären, wenn ein wichtiger Grund vorliegen würde und anstelle einer außergerichtlichen Einigung mit dem Versicherer eine gerichtliche Entscheidung ergangen wäre. Konkret bedeutet dies, dass nur so der Mandant abwägen kann, ob er die Zahl, die dem Vergleich zugrunde liegt akzeptiert oder stattdessen den Vergleich nicht abschließt und mit einer Rente vorlieb nimmt. Der Mandant kann dies aber nur abwägen, wenn er weiß, was voraussichtlich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des BGH-Urteils von 1981 (zfs 1981, 105) und der Entscheidung des LG Stuttgart vom 15.12.2004 (SVR 2005, 188) herausgekommen wäre.
Aus Sicherheitsgründen empfehlen die Verfasser auch bei Vorbehalten hinsichtlich des Anspruchsübergangs mit aufzunehmen, dass dies auch für zukünftige Ansprüche gilt, die jetzt noch nicht bekannt sind, aber auf Grund zukünftiger Gesetzesänderungen entstehen können. Unter dem Stichwort der antizipierten Sichtweise des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Anwaltshaftung könnten die Verfasser sich vorstellen, dass eine derartige Weitsicht des Anwalts vom BGH einmal gefordert wird. Es ist z.B. nicht sicher, dass in Zukunft die Pflegeversicherung oder andere soziale Errungenschaften auch weiterhin in ihrer heutigen Form bestehen bleiben werden. Durch entsprechende Vorbehalte kann der Mandant dann seine Ansprüche auch zukünftig noch geltend machen.
Selbstverständlich muss der Anwalt auch bei der Kapitalisierung im Rahmen des Abfindungsvergleiches die Laufzeiten der verschiedenen Ansprüche berücksichtigen. So muss bei den "vermehrten Bedürfnissen" und auch beim "Haushaltsführungsschaden" von einer lebenslänglichen Leibrente ausgegangen werden, dagegen bei dem Verdienstausfall eine temporäre Leibrente je nach Geburtsjahrgang bis zum 67. Lebensjahr berücksichtigt werden. Gerade im Bereich des Haushaltsführungsschadens ist auf die Entscheidung des OLG Rostock (zfs 2003, 233) hinzuweisen, wonach der Haushaltsführungsschaden auch lebenslang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit zum Tragen kommt. Angesichts der demografischen Entwicklung leuchtet es nicht ein, warum ein 70-jähriger heute nicht mehr in der Lage sein soll, seinen Haushalt zu führen. Es gibt mittlerweile 95-jährige, die ihren Haushalt noch problemlos selber führen. Insofern ist der Entscheidung des OLG Rostock nur zuzustimmen. Aus Anwaltssicht darf auch nicht in dem Streit, ob Tabelle 1 oder Tabelle 8 des Tabellewerkes Schulz-Borck/Hofmann bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens Anwendung findet, nachgegeben werden. Hier hat der Anwalt, der Geschädigte vertritt, klar die Gerichte auf seiner Seite, da sowohl das OLG Düsseldorf, das OLG Köln, als auch das OLG Rostock Tabelle 8 anwenden (vgl. OLG Düsseldorf, AZ: 8 U 190/01, VersR 2004, 120; OLG Köln, AZ: 19 U 87/99, SP 2000, 306 und OLG Rostock, AZ: 8 U 79/00, zfs 2003, 233). Nimmt der Anwalt dagegen Tabelle 1, wie dies Küppersbusch favorisiert, verschenkt er für seinen Mandanten viel Geld.
Bei Personengroßschäden ist auch in jedem Fall erforderlich, dass der Anwalt mit dem Steuerberater seines Mandanten zusammenarbeitet, damit vorab exakt geklärt wird, wie sich die Kapitalabfindung konkret zusammensetzt und welche Steuertatbestände daraus resultieren. Es muss also detailliert aufgelistet werden, welche Summe z.B. den Verdienstausfall betrifft und welche Summe die Schmerzensgeldzahlung, da Schmerzensgeldzahlungen, egal ob Einmalzahlungen oder Schmerzensgeldrenten nicht der Einkommenssteuer unterliegen, der Verdienstausfall nach § 34 Einkommenssteuergesetz dagegen sehr wo...