“Die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Abweisung der von dem Kläger erhobenen Klage begehrt, ist zwar zulässig, sie hat in der Sache indessen keinen Erfolg.
Gem. §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 3 Ziffer 1 PflVG hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem Unfallgeschehen vom 10.12.2005 in der vom Kläger begehrten Höhe. Als Folge des Verkehrsunfalls hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz im Umfang des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dazu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Da der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass ihm kein günstigerer Normaltarif als der von dem Mietwagenunternehmen J angebotene Unfallersatztarif zugänglich war, hat der Beklagte hinsichtlich der Mietwagenkosten lediglich den Normaltarif, also einen Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, zu erstatten (BGH NJW 2005, 1041). Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (BGH NJW 2006, 2693). Die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten müssen sich an diesen Maßstäben messen lassen.
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (OLG Köln, NZV 2007, 199). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine längere Reparaturdauer und damit ein längerfristiger Fahrzeugausfall zu erwarten ist und der Geschädigte deshalb auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, nicht nur tageweise anzumieten, sondern die Möglichkeit der Nutzung von Rabatten für eine längere Anmietung eines Fahrzeugs auszuschöpfen.
Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, 3-Tages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Zuschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur “normalen’ Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO; OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.9.2007, 13 U 217/06; LG Bonn, Urt. v. 21.9.2007, 18 O 174/07). In der Regel ist auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rspr. des BGH und in Anlehnung an die genannten Entscheidungen hält die Kammer gem. § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.
Da der den Schaden auslösende Verkehrsunfall am 10.12.2005 stattgefunden hat, ist der Schwacke-Mietpreisspiegel von 2006 heranzuziehen. Dies folgt daraus, dass die Erhebungen für den Automietpreisspiegel 2006 bereits im Jahre 2005 erfolgten, somit der Datenbestand für den Automietpreisspiegel 2006 aus dem Jahre 2005 stammt und somit der Automietpreisspiegel 2006 auch für im Jahre 2005 entstandene Schadensfälle heranzuziehen ist. Aus diesem ergibt sich für das Postleitzahlengebiet 791 für die Fahrzeuggruppe 3 unter Berücksichtigung der 3-Tagespauschaie für eine Mietdauer von 6 Tagen im gewichteten Mittel (Modus) ein Betrag von 578 EUR. Unter Berücksichtigung des vorzunehmenden pauschalen Zuschlags von 20 % ergeben sich somit Mietwagenkosten in Höhe von 693,60 EUR. Abzüglich der zu berücksichtigenden Eigenersparnis in Höhe von 5 % verbleiben erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 658,92 EUR. Hierauf wurden von dem Beklagten vorgerichtlich 433,00 EUR erstattet, sodass sich ein Restbetrag in Höhe von 220,92 EUR ergibt. Da der Kläger indessen nur 192,00 EUR restliche Mietwagenkosten geltend gemacht hat, musste daher der Berufung des Beklagten der Erfolg versagt bleiben.“
Mitgeteilt von RA Daniel Imbach, Freiburg