[6] “ … II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
[7] 1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungsgericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begründet hat (vgl. Senat, Urt. v. 19.10.2004, NJW 2005, 594, 596 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.4.2004, NJW 2004, 2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn 10).
[8] 2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft R und W, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, auch gegenüber dem Beklagten bindend geworden ist (§ 108 SGB VII). Darauf kommt es jedoch für die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Beklagten an. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann von einer auch gegenüber dem Beklagten bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft R und W nicht ausgegangen werden.
[9] a) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entscheidungen darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu Gewähr leisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, Urt. v. 12.6.2007, VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79 Rn 5). Sie setzt der eigenen Sachprüfung – auch des Revisionsgerichts – Grenzen (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urt. v. 19.10.1993, VersR 1993, 1540, 1541; v. 12.6.2007, a.a.O.). Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII Rn 6; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII Rn 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 158, 394, 396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII hängt davon ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid gem. § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
[10] b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die “Versicherteneigenschaft’ sowohl des Schädigers als auch des Geschädigten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004, 901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Erg. Lieferg., § 106 Rn 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, BG 2007, 107; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 106 SGB VII Rn 8.7; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs a.a.O., § 106 SGB VII Rn 5; wohl auch Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 106 Rn 11; offen Otto, NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom Bundessozialgericht inzwischen im Urt. v. 26.6.2007 (B 2 U 17/06 R; bisher noch nicht veröff.) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. LSG Baden-Württemberg, NJW 2002, 1290, 1291; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn 547, 552; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 53. Erg. Lieferg., § 105 Rn 10; § 106 Rn 12). Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zum Kreis der Versicherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, dessen Entscheidung insoweit der Rspr. des Bundessozialgerichts entspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft R und W auch gegenüber dem Beklagten bestandskräftig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
[11] c) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. ...