1. Zur Frage, ob ein Hagelschaden beim Gebrauchtwagenkauf unter den Unfall-Begriff fällt, gibt es erstaunlich wenig Rechtsprechung. Nach der nun vorliegenden Entscheidung des AG Starnberg hat der Verkäufer durch die Angabe zweier Unfälle im Kaufvertragsformular jedenfalls keine Garantie dafür übernommen, dass darüber hinaus ein Hagelschaden bei Gefahrübergang nicht vorliegt. Dem ist zuzustimmen.
Denn: Zwar soll nach der Rspr. mit der Angabe bestimmter konkret genannter Schäden zugleich die Unfallfreiheit im Übrigen konkludent zugesichert werden (so etwa OLG München DAR 2001, 407). Und eine solche Zusicherungshaftung ist jedenfalls beim Verkauf aus erster Hand – ohne Einschaltung eines Zwischenhändlers – gerechtfertigt. Aber der Begriff "Unfallfreiheit" besagt im Kraftfahrzeughandel in der Regel ja nur, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Dabei bestimmt sich die Erheblichkeit eines Schadens nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und "Schönheitsfehler" aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (OLG Köln DAR 1975, 327). Ein Hagelschaden, der nur unter Kunstlicht erkennbar ist, dürfte deshalb schon nicht als erheblich zu qualifizieren sein.
Abgesehen von dem Problem der Erheblichkeit wird nicht selten darüber gestritten, ob bestimmte Fahrzeugschäden, wie zum Beispiel ein Hagelschaden mit der Zusicherung/Garantie "unfallfrei" zu vereinbaren sind, also ob der Begriff "Unfall" weit oder eng auszulegen ist. Privatverkäufern jedenfalls ist der weite juristische Unfallbegriff zumeist fremd. Im Zweifel entscheidet daher die Verkehrsauffassung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Rn 1146). Und nach der Verkehrsauffassung dürfte bei der Angabe "Unfallschaden" entsprechend der typischen Verwendung eines Kfz zur Teilnahme am Straßenverkehr eben nur auf dort vorkommende Unfälle, also typischerweise auf Verkehrsunfälle abzustellen sein, nicht aber etwa auch auf Hagel- oder Hochwasserschäden.
2. Da der Käufer eines gebrauchten Kfz in aller Regel nicht die Möglichkeit hat, sofort bei Vertragsabschluss umfassende Untersuchungen und Rückfragen dahin gehend anzustellen, ob der zu veräußernde Wagen einen nach ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur nicht mehr sichtbaren Unfallschaden hat, wird gerade wegen dieser Erkennungs- und Aufklärungsschwierigkeiten weitgehend die Frage nach der Unfallfreiheit gestellt und eine entsprechende Zusicherung verlangt. Derjenige, der "Unfallfreiheit" zusichert, gibt damit letztlich eine Garantie-Erklärung in dieser Hinsicht ab (OLG Köln DAR 1975, 327).
Da aber nicht nur reparierte Unfallschäden in aller Regel nicht (mehr) sichtbar sind, sondern auch so manche sonstige Beschädigung, wie etwa ein nur bei Kunstlicht erkennbarer Hagelschaden, ist der Käufer insoweit gleichermaßen auf die Angaben des Verkäufers angewiesen. Denn er möchte berechtigterweise wissen, ob das zu erwerben beabsichtigte Kfz überhaupt irgendeinem schadensträchtigen Ereignis ausgesetzt war, ohne sein Informationsbedürfnis dabei auf etwaige Verkehrsunfälle zu beschränken. Und um sich nicht einen möglichst vollständigen Fragen-Katalog ausdenken zu müssen, empfiehlt sich mithin, neben "Unfallschäden" auch "sonstige Beschädigungen" zu thematisieren, wie etwa im ADAC-Mustervertrag seit der Neufassung 2002. Dann fallen nämlich Hagel-, Vandalismus- und Hochwasserschäden bei einem engen Unfallbegriff, wie Privatpersonen ihn in aller Regel nur kennen, jedenfalls unter den Auffangtatbestand "sonstige Beschädigungen".
RA Roland Thalmair, Hebertshausen