BGB § 164
Leitsatz
1. Bei der Feststellung, ob ein Verwalter eine Gebäudeversicherung im eigenen Namen oder als Vertreter des Eigentümers abgeschlossen hat, sind die zu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, die typischen Verhaltensweisen und die berufliche Stellung der Beteiligten zu berücksichtigen.
2. In der Regel ist demgemäß davon auszugehen, dass der Verwalter kein Interesse daran hat, die Haftung für die Versicherungsprämien zu übernehmen, dass der Eigentümer Wert darauf legt, die Versicherungsleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen zu können und dass der Versicherer daran interessiert ist, sich mit seinen Entgeltforderungen an den Eigentümer halten zu können.
3. Anders ist es jedoch, wenn der Verwalter sich über lange Zeit hin als Versicherungsnehmer geriert, er sich nicht dagegen verwahrt, dass er als solcher behandelt wird und er im Nachhinein seinem Makler eine auf ihn lautende Vollmacht erteilt, die dieser dem Versicherer vorlegt.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.6.2006 – I-4 U 191/05
Aus den Gründen
“Der Einzelrichter zutreffend angenommen, dass die Beklagte der Klägerin die der Höhe nach unstreitigen Versicherungsprämien schuldet, weil sie die kombinierte Sach-, Glas- und Haftpflichtversicherung im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Grundstückseigentümers abgeschlossen hat. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung selbst dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Zu berücksichtigen sind bei der gebotenen Auslegung die dem Geschäft zu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, die typischen Verhaltensweisen und die berufliche Stellung der Beteiligten (vgl. Habermeier, in: Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung April 2004, § 164 Rn 24; Schramm, in: MK, BGB, 4. Aufl. 2001, § 164 Rn 22).
Davon ausgehend erfolgt die Vergabe von Bauleistungen durch einen Hausverwalter, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer. Dass der Verwalter nicht für sich, sondern für seinen Auftraggeber tätig wird, ist für Hausverwaltungen typisch und entspricht im Allgemeinen auch den Interessen aller Beteiligten. Wie für jeden Unternehmer erkennbar ist, hat der Hausverwalter kein Interesse an der Vergabe von Bauleistungen im eigenen Namen. Sie kommen nicht der Hausverwaltung zugute, sondern dem Eigentümer. Diesem wiederum wird gewöhnlich daran gelegen sein, z.B. Ansprüche wegen Werkmängeln, die ihn unmittelbar betreffen, nicht erst nach einer Abtretung geltend machen zu können. Auch dem Auftragnehmer der Werkleistungen ist normalerweise besser damit gedient, nicht den Verwalter, sondern den Eigentümer als Vertragspartner und dessen Immobilie als Sicherheit zu haben (BGH NZM 2004, 559).
Diese Grundsätze sind auf den Abschluss von Gebäudeversicherungen durch einen Grundbesitzverwalter übertragbar. Auch er wird regelmäßig kein Interesse daran haben, die Haftung für die Versicherungsprämien zu übernehmen. Ebenso wird der Eigentümer Wert darauf legen, die Versicherungsleistungen unmittelbar in Anspruch nehmen zu können. Schließlich wird auch der Versicherer daran interessiert sein, sich mit seinen Entgeltforderungen an den Eigentümer halten zu können, da jener im Normalfall der Finanzstärkere ist.
Demgemäß ist in der Regel anzunehmen, dass ein Grundstücksverwalter beim Abschluss einer Gebäudeversicherung auch dann als Vertreter des Eigentümers handelt, wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt. Im Streitfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung gebieten. Sowohl der von der Klägerin ausgestellte Versicherungsschein als auch die vorliegenden Nachträge weisen nämlich die Beklagte als ihre Vertragspartnerin aus. Gleichwohl hat die Beklagte bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung nicht dagegen remonstriert. Dass – wie sie behauptet – ihr der Versicherungsschein nicht zugegangen ist, kann sie nicht entlasten. Denn jedenfalls hat ihn ihr Bevollmächtigter, der Versicherungsmakler W erhalten. Das ergibt sich daraus, dass er dem Zwangsverwalter Kopien zur Verfügung gestellt hat. Dass er gegen die Bezeichnung der Beklagten als Versicherungsnehmerin Widerspruch erhoben hat, hat die Beklagte aber auch nicht dargetan. Im Gegenteil: Im Schreiben vom 22.8.2002 hat er die Beklagte ausdrücklich noch als Versicherungsnehmerin der Klägerin bezeichnet. Überdies hat die Klägerin die Beitragsrechnungen auf die Beklagte ausgestellt und bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigungsleistung an sie bzw. an den von ihr beauftragten Versicherungsmakler erbracht. Letzteres wird durch die Abrechnungsschreiben vom 26. April, 22.5.und 4.6.2002 dokumentiert. Dass sie dagegen protestiert hätte, hat die Beklagte auch nicht behauptet. Zudem hat sie den Versicherungsmakler W bevollmächtigt,...