Aus den Gründen: „… Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend geht das LG, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, davon aus, dass im Jahr 2004 der Versicherungsfall eingetreten ist und derzeit noch fortbesteht. Der Kläger hat den in 3.1 KIZ geforderten Nachweis in bedingungsgemäßer Form durch Vorlage der Bescheide des Versorgungsamt bzw. des Schwerbeschädigtenausweises erbracht. Gem. 4.2 KIZ ist seitens der Beklagten die vereinbarte Rente für die Zeit zu zahlen, in der die Invalidität durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird. Der für den Sohn des Klägers ausgestellte Schwerbehindertenausweis ist gültig … bis Ende Januar 2009. Der Schwerbehindertenausweis gibt unverändert einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 % an. Weiterer Nachweise bedarf es auch im Rechtstreit nicht. Auch der Gegenbeweis ist bedingungsgemäß ausgeschlossen. Dies folgt aus 3.1 KIZ, den ein durchschnittlicher um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer in der Zusammenschau mit der weiteren Regelungen dahin versteht, dass der Versicherer seine Leistungspflicht in sachlicher Hinsicht an die Prüfung der Schwerbehinderung durch die hierzu berufene Stelle anknüpft und auf eine eigene Sachprüfung verzichtet. Er wird dem Bedingungswerk nämlich nicht nur entnehmen, dass er den Nachweis durch Vorlage des Bescheids des Versorgungsamts zu führen hat, sondern dass die Leistungsdauer in 4.2 KIZ geknüpft wird an die Zeit der Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises. Aus 4.4 KIZ ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung besagt nichts anderes, als dass der Versicherer nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Geltendmachung berechtigt ist, den Fortbestand der Invalidität zu prüfen, d.h. sich belegen zu lassen, dass der Bescheid des Versorgungsamts nicht aufgehoben bzw. der Ausweis eingezogen worden ist. Offen bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen sich die Beklagte bei Bedenken gegen den Fortbestand der Schwerbehinderung an die zuständige Behörde mit der Anregung auf Überprüfung wenden darf. Im Rechtstreit selbst kann sie jedenfalls eine Verbesserung des Zustands weder durch Sachverständigengutachten noch durch die Benennung von Zeugen, die von einer solchen Verbesserung erfahren haben sollen, unter Beweis stellen.
Die Rechtsverteidigung der Beklagte hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sieht. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Hauptvertrag weiter die AUB 94 einbezieht, oder ob insoweit eine Vertragsänderung mit Einbeziehung der AUB 2000 vereinbart worden ist. Die Beklagte übersieht nämlich, dass Buchstabe B ihrer KIZ bestimmt, dass für den Zusatzvertrag ausschließlich diese Bedingungen gelten. Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit tritt nach § 6 VVG nur dann ein, wenn für den Fall der Verletzung einer bestimmten Obliegenheit der Vertrag die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit vorsieht. Nach 8 KIZ soll der Versicherungsschutz jedoch nicht entfallen bei jedem Verstoß gegen die Verhaltenspflichten in 7 KIZ, sondern lediglich bei Verstoß gegen 7.3 und 7.4 KIZ. Die Beklagte macht Derartiges aber gar nicht geltend, sondern stützt sich auf einen Verstoß gegen 7.2 KIZ.
Zutreffend ist das LG auch davon ausgegangen, dass hier auch keine Verjährung – insbesondere des Stammanspruchs (vgl. BGH VersR 1955, 97) – eingetreten ist. Nach 15.1 KIZ beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Insoweit ist die Bestimmung wortgleich mit § 12 Abs. 1 VVG. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht in solchem Falle davon aus, dass damit die Anordnung des Gesetzes ins Vertragswerk übernommen und gerade nichts Abweichendes vereinbart wird. Beginnt die Verjährung mit Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann, so kommt es nach st. Rspr. (BGH VersR 1999, 706; VersR 1983, 673) nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Es muss also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können. Die Fälligkeit tritt nach 9 KIZ aber erst ein, nachdem dem Versicherer die Unterlagen zur Anspruchsprüfung zugeleitet worden sind und dieser entweder ein Anerkenntnis abgegeben oder binnen drei Monaten ein solches nicht erklärt hat. Ein solcher Sachverhalt ist vor November 2007 nicht festzustellen.
Ohne Erfolg stützt sich die Beklagte auf die Entscheidung eines anderen Senats des OLG Karlsruhe in VersR 1988, 351, wonach bei verzögerlicher Geltendmachung des Anspruchs die Verjährung beginnen soll zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne Verschulden fällig geworden wäre. Diese Rechtsauffassung hat der höchstrichterlichen Überprüfung nicht stand gehalten (BGH NJW-RR 2002, 892 = zfs 2002, 285). Demnach kommt ein früherer Verjährungsbeginn – abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers – nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterlässt....