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zfs 04/2009, Beweis der Vortäuschung eines Diebstahls

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ZPO § 286; AKB § 12

Leitsatz

Zu den Indizien, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung des Versicherungsfalls ergeben.

BGH, Urt. v. 10.12.2008 – IV ZR 107/08

Aus den Gründen

Aus den Gründen: [1] „… Dem Rechtsmittel der Beklagten war nach § 544 Abs. 7 ZPO stattzugeben. Das BG hat den Vortrag der Beklagten, die behauptete Entwendung des Fahrzeuges sei nur vorgetäuscht, nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt…

[2] Im Einzelnen hat das BG es versäumt, sich mit folgenden Tatsachen, die seitens der Beklagten vorgebracht worden sind oder sich aus dem Inhalt der vom BG beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsakten ergeben, auseinander zu setzen, obwohl diese geeignet sind, für eine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu sprechen:

[3] 1. Die Klägerin, die als gebürtige Polin in ihrem Heimatland u.a. einen Kfz-Handel betreibt, behauptet den Diebstahl eines geleasten hochwertigen Pkw Mercedes während des Straßburger Weihnachtsmarktes, nachdem ihr Ehemann diesen zuvor im Stadtgebiet abgestellt hatte. Das BG hätte bereits an dieser Stelle in den Blick nehmen müssen, dass widersprüchliche Angaben zu dem Zeitraum vorliegen, in dem der Diebstahl stattgefunden haben soll. Vor der französischen Polizei hatte die Klägerin diesen noch auf die Zeit zwischen 14.15 Uhr bis 19.30 Uhr eingegrenzt, in der Klagschrift hingegen einen Diebstahl bis 18.30 Uhr behauptet, während sich dieser ausweislich der Strafanzeige bei der deutschen Kriminalpolizei bis 18.00 Uhr ereignet haben soll.

[4] Durch den Ehemann der Klägerin wurde vor der behaupteten Entwendung am 23.12.2005 der Abschleppschutz des Fahrzeuges deaktiviert. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann haben dies damit erkl...

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