AUB 94 § 1; AUB 61 § 2; VVG § 178
Leitsatz
1. Ein Unfall nach § 1 III AUB 94, § 2 Abs. 1 AUB 61, § 178 VVG liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Ski-Abfahrtsablauf stürzt, weil ein anderer Skifahrer von oben kommend an ihm vorbeifährt, ihn aber nicht berührt und er sodann auf der Schulter zu Fall kommt, wodurch er einen Riss der Sehnen im Bereich der Rotatorenmanschette erleidet. Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellen mangels irregulären Zustandes der Außenwelt keinen Unfall dar.
2. Ist der Sturz auch nicht im Zusammenhang mit einer erhöhten Kraftanstrengung erfolgt, so liegt ebenfalls kein versichertes Ereignis nach dem fiktiven Unfallbegriff des § 1 IV AUB 94, § 2 Ab. 2 a) AUB 61 vor.
OLG Celle, Urt. v. 5.1.2009 – 8 U 131/08
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 923 EUR monatlicher Unfallrente ab März 2000 gem. § 1 Abs. 1 S. 2, § 179 VVG i.V.m. §§ 1, 9 der dem Vertrag über die Unfallrentenversicherung zu Grunde liegenden AURB 98 und auch kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.781,34 EUR gem. §§ 2, 8 der dem Vertrag über die Unfallversicherung zu Grunde liegenden AUB 61 zu. Es fehlt nämlich bereits an einem bedingungsgemäßen Unfall des Klägers, sodass die weiteren Fragen der Rechtzeitigkeit der Invaliditätsfeststellung, einer Obliegenheitsverletzung wegen Nichtanzeige des Versicherungsfalles, sowie der Höhe der Invalidität unter Berücksichtigung möglicher Vorschäden offen bleiben können.
1. Ein Unfall liegt gem. § 2 Abs. 1 AUB 61, § 1 III AURB 98 zunächst vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Grundsätzlich muss es sich hierbei um ein Einwirken der Außenwelt (Person oder Sache) in der Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Verletzten handeln. Zwar können auch Eigenbewegungen des Versicherten einen Unfall bewirken, wenn sie die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AUB 94 Rn 7). Das kann etwa gegeben sein beim Sturz gegen ein nicht oder zu spät gesehenes Hindernis, Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante (OLG Hamm VersR 1976, 336) oder infolge einer Bodenunebenheit (LG Göttingen r+s 1991, 251) sowie infolge stumpfen Hallenbodens beim Handballspielen (OLG München r+s 2000, 39). Entscheidende Verletzungsursache muss aber immer der irreguläre Zustand der Außenwelt, nicht dagegen das eigene Ungeschick des Versicherten sein. Entsprechend fehlt die Unfalleigenschaft bei bloß ungeschickten Eigenbewegungen, die als solche ohne Mitwirkung eines äußeren Ereignisses eine Gesundheitsschädigung hervorrufen (Prölss/Martin, a.a.O.; Grimm, AUB, 4. Aufl., § 1 AUB 99 Rn 30), z.B. beim Umknicken des Fußes auf normalem Boden (LG Freiburg r+s 2003, 254), Hüpfen, Drehen und Stolpern beim Tanzen (OLG Köln r+s 2002, 482), tanztypischen Ausfallschritt und Drehbewegungen (LG Köln r+s 2002, 350), Umknicken des Fußes beim Aussteigen aus dem Auto (OLG Düsseldorf r+s 1999, 296), Umknicken des Fußes beim Treppensteigen (OLG Köln r+s 1992, 105). Anderenfalls wäre jede Verletzung bei Bewegungen, insbesondere bei jeder sportlichen oder gymnastischen Betätigung, als Unfall anzusehen. Das ist indessen mit dem Unfallbegriff nicht zu vereinbaren, wie sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 1 Ziff. 4 AUB 2000 ergibt. Hiernach sind nur bestimmte Eigenbewegungen durch erhöhte Kraftanstrengungen mit im Einzelnen bestimmten Verletzungsfolgen als Unfall anzusehen. Dieser Unfallfiktion bedürfte es nicht, wenn bereits jede Verletzung durch ungeschickte Eigenbewegungen als Unfall anzusehen wären.
Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Beweis für diese Voraussetzungen eines versicherten “Unfalles’ zu führen.
Das LG hat zunächst die Zeugenaussagen zutreffend und damit für den Senat bindend bewertet, es allerdings verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Kläger selbst als Partei zum Ablauf der Ereignisse informatorisch anzuhören. Dies hat der Senat nachgeholt, kann aber allein auf dessen Angaben keine Feststellungen zu Lasten der Beklagten gründen, weil hier die entgegenstehenden Angaben der Zeugen zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hat zum Vorfall angegeben, … (er) habe gewedelt und sich gerade in Fahrt nach rechts befunden, als rechts von ihm ein anderer Skifahrer ihn überholt habe, mit dem er ohne ein Ausweichmanöver kollidiert wäre. Er habe deshalb nach links rübergezogen und nicht wieder normal weiterwedeln können, sondern sei in den Schneehaufen links neben der Piste gefahren. In diesen Schnee sei er nur mit dem linken Ski geraten, der rechte sei weggedreht. Als er mit dem linken Ski hängen blieb, habe sich sein rechtes Bein verdreht und es sei nach links zum Sturz gekommen. Die Strecke vom Ausweichen bis zum Schneehaufen, dessen Zustand verharscht gewesen sei, habe ca. 4 Meter betragen.
Ein derartiger Geschehensablauf könnte zwar einen Unfal...