Aus den Gründen:„ … Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag i.V.m. den VHB 84.
Hierbei kann es dahinstehen, ob die vorliegend entwendeten Gegenstände überhaupt vom Versicherungsvertrag umfasst waren. Auch ist es ohne Relevanz, ob der Kläger wie vom AG verneint – mit hinreichender Substanz die Entwendung mittels eines Nachschlüssels dargelegt hat.
Denn unabhängig davon ist jedenfalls ein zu einer Einstandspflicht der Beklagten führender Versicherungsfall zu verneinen. Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger annähme, dass die entwendeten, im Eigentum der Zeugin X stehenden und an den Kläger verpfändeten Gegenstände, vom Versicherungsvertrag abgedeckt und mittels eines von der Zeugin X unzulässigerweise nachgemachten Schlüssels entwendet worden wären, läge kein versichertes Ereignis vor.
Ausweislich § 5 VHB 84 deckte die zwischen den Parteien abgeschlossene Hausratsversicherung lediglich Entwendungsschäden auf Grund von Raub und Einbruchsdiebstahl ab. Eine Entwendung der streitgegenständlichen Sachen durch die Zeugin X mittels eines nachgemachten Schlüssels stellt aber weder einen Raub noch einen Einbruchsdiebstahl dar. Ein Raub scheitert bereits an der erforderlichen Gewalteinwirkung. Aber auch die Voraussetzungen eines Diebstahls liegen nicht vor. So setzt ein Diebstahl gem. § 242 StGB die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Die beim Kläger eingelagerten Gegenstände waren für die Zeugin X aber nicht fremd, vielmehr standen sie in ihrem Eigentum. Ein Diebstahl an eigenen Sachen ist rechtlich aber nicht möglich. Eine etwaige Entwendung der Gegenstände durch die Zeugin X mag eine Pfandkehr gem. § 289 StGB darstellen, eine Entwendung durch Pfandkehr war vom Versicherungsvertrag ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Versicherungsbedingungen jedoch nicht erfasst.
Zwar ist es richtig, dass – wie der Kläger vorträgt – Versicherungsbedingungen nach dem Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind, wobei Worte, mit denen die Rechtssprache feststehende Begriffe verbindet, grundsätzlich in diesem Sinne zu verstehen sind (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl., Vorb. 111 Rn 2 u. 7 m.w.M.). In der Folge war vorliegend auch danach zu fragen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die § 5 der Versicherungsbedingungen zu Grunde liegenden Begriffe des Raubs und des Einbruchsdiebstahls auffassen musste. Aber auch unter dieser Prämisse war im vorliegenden Fall nicht von einem versicherten Ereignis auszugehen. Denn auch nach dem Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers war die Entwendung in der Sphäre des Versicherungsnehmers untergebrachter Sachen durch den jeweiligen Eigentümer nicht vom Versicherungsvertrag umfasst. So ist die Kammer der Überzeugung, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sowohl unter einem Raub als auch unter einem Einbruchsdiebstahl – dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend – einen Eingriff in eine fremde Eigentumssphäre versteht, und nicht die Entwendung eigener Sachen.“