Hat die erstattungsberechtigte Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuale Tätigkeit eine Pauschalvergütung vereinbart, kommt eine Anrechnung auf die die im Rechtsstreit angefallene Verfahrensgebühr nicht in Betracht, so dass diese Gebühr in unverminderter Höhe festzusetzen ist.

(Leitsatz des Bearbeiters)

KG, Beschl. v. 5.2.2009 – 2 W 228/08

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